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b) Der Ziffer 2. sey in folgender Art zu fassen:
„Bey einer jeden Verkuͤrzung des Zollgefälls über 5 fl.
wird im ersten Falle der zehnfache Betrag der ge-
fährdeten Gebühr als Strafe bestimmt, im zweyten
Falle der fünfzehnfache Betrag der gefährdeten Ge-
bühr und die Confiscation, im dritten Falle der
zwanzigfache Betrag der gefährdeten Gebühr und
die Confiscation.“
„Wer eine Verkürzung des ZJollgefälles sich noch
bfter zu Schulden kommen läßt, soll nicht nur der
Strafe des dritten Falls unterliegen, sondern auch
der Gewerbsconcession, wobey er defraudirt hat,
verlustig werden.“
0) Der Ziffer 5. soll beygefügt werden:
„Im 2. Falle tritt die Strafe des achtfachen, und im
dritten und allen folgenden Fällen die Strafe des
zwolffachen Betrags der verkürzten Gebühr und
Confiscation ein.“
) Die Ziffer 5. habe folgenden Eingang zu erhalten:
„, Wer gegen das Verbot des KF. 8. ausländisches
Salz, oder Stoffe, woraus Salz gezogen werden
kann, einbringt " u. s. w. wie im Entwurfe.
e) Die Ziffer 6. soll also lauten:
„Besteht gemäß der §. . u. 10. ein Verbot, Salz,
Salpeter und Schießpulver auszuführen, so unter-
liegt derjenige, welcher dieses Verbot übertritt der
bey Jiffer 5. festgesetzten Strafe;"“
und endlich
.) dem 9. 06. ist eine Ziffer 7. folgenden Inhalts bep-
zufügen:
„Wer Jollpässe und Jollgegenscheine über durchgehende
oder nicht vollständig verzollte Gegenstände in ver-
packtem Justande nicht vorschriftsmäßig ablegt, oder