Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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b) Der Ziffer 2. sey in folgender Art zu fassen: 
„Bey einer jeden Verkuͤrzung des Zollgefälls über 5 fl. 
wird im ersten Falle der zehnfache Betrag der ge- 
fährdeten Gebühr als Strafe bestimmt, im zweyten 
Falle der fünfzehnfache Betrag der gefährdeten Ge- 
bühr und die Confiscation, im dritten Falle der 
zwanzigfache Betrag der gefährdeten Gebühr und 
die Confiscation.“ 
„Wer eine Verkürzung des ZJollgefälles sich noch 
bfter zu Schulden kommen läßt, soll nicht nur der 
Strafe des dritten Falls unterliegen, sondern auch 
der Gewerbsconcession, wobey er defraudirt hat, 
verlustig werden.“ 
0) Der Ziffer 5. soll beygefügt werden: 
„Im 2. Falle tritt die Strafe des achtfachen, und im 
dritten und allen folgenden Fällen die Strafe des 
zwolffachen Betrags der verkürzten Gebühr und 
Confiscation ein.“ 
) Die Ziffer 5. habe folgenden Eingang zu erhalten: 
„, Wer gegen das Verbot des KF. 8. ausländisches 
Salz, oder Stoffe, woraus Salz gezogen werden 
kann, einbringt " u. s. w. wie im Entwurfe. 
e) Die Ziffer 6. soll also lauten: 
„Besteht gemäß der §. . u. 10. ein Verbot, Salz, 
Salpeter und Schießpulver auszuführen, so unter- 
liegt derjenige, welcher dieses Verbot übertritt der 
bey Jiffer 5. festgesetzten Strafe;"“ 
und endlich 
.) dem 9. 06. ist eine Ziffer 7. folgenden Inhalts bep- 
zufügen: 
„Wer Jollpässe und Jollgegenscheine über durchgehende 
oder nicht vollständig verzollte Gegenstände in ver- 
packtem Justande nicht vorschriftsmäßig ablegt, oder
	        
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