Volltext : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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beglaubte  Abschrift  des  Protocolls  kostenfrey  zuzustellen.
  Das  Zollärar  hat,  wenn  der  Verdacht

sich  nicht  bestätigt,  für  jeden  durch  Auf=  und  Abpacken
  sich  ergebenden  Schaden  zu  haften.“

48)  Im  (.  88.  in  der  Zeile  1.  soll
a)  vor  dem  Worte:  „Verdacht“  bepgefügt  werden:  „gegründeter
  ;“
b)  Zeile  7.  sey  statt:  „Austritt“  zu  setzen:  „Austrittszollamt.“

c)  Zeile  3.  nach  den  Worten:  „Wächter“  ist  einzuschalten:
  „jedoch  nicht““;  und
d)  nach  den  Worten:  „begleiten  lassen,“  soll  beygefügt
werden:  „woselbst  er  sodann  der  genauen  Controlle
sich  unterwerfen  muß.“

40)  Der  §.  00.  habe  folgende  Fassung  zu  erhalten:
„Gegen  Frachtführer,  die  nach  Verkündung  gegenwärtiger
  Zollordnung  wegen  Verkürzung  des  Zollgefälles
  einmal  über  25  fl.  oder  dreymal  über  5  fl.  bestraft
  worden  sind,  ist  diese  Maßregel  immer  und
zwar  auf  ihre  Kosten  vorzukehren.  Gegen  Frachtführer,
  die  dreymal  wegen  Verletzung  der  Jollordnung,
  ohne  daß  eine  Verkürzung  des  Zollgefälles
dabey  Statt  gefunden  hat,  bestraft  worden  sind,  ist
diese  Maßregel  1  Jahr  lang,  vom  letzten  Straffalle
angerechnet,  in  Anwendung  zu  bringen.“

50)  Im  g.  91.  Nr.  4c.  habe  das  Wort:  „äußern“,
am  Schlusse  wegzubleiben.

51)  Im  F.  05.  Zeile  1.  ist  das  Wort:  „aubländische“
wegzulassen.

52)  Der  g.  9a.  soll  in  folgender  Art  gefaßt  werden: