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beglaubte Abschrift des Protocolls kostenfrey zuzustellen.
Das Zollärar hat, wenn der Verdacht
sich nicht bestätigt, für jeden durch Auf= und Abpacken
sich ergebenden Schaden zu haften.“
48) Im (. 88. in der Zeile 1. soll
a) vor dem Worte: „Verdacht“ bepgefügt werden: „gegründeter
;“
b) Zeile 7. sey statt: „Austritt“ zu setzen: „Austrittszollamt.“
c) Zeile 3. nach den Worten: „Wächter“ ist einzuschalten:
„jedoch nicht““; und
d) nach den Worten: „begleiten lassen,“ soll beygefügt
werden: „woselbst er sodann der genauen Controlle
sich unterwerfen muß.“
40) Der §. 00. habe folgende Fassung zu erhalten:
„Gegen Frachtführer, die nach Verkündung gegenwärtiger
Zollordnung wegen Verkürzung des Zollgefälles
einmal über 25 fl. oder dreymal über 5 fl. bestraft
worden sind, ist diese Maßregel immer und
zwar auf ihre Kosten vorzukehren. Gegen Frachtführer,
die dreymal wegen Verletzung der Jollordnung,
ohne daß eine Verkürzung des Zollgefälles
dabey Statt gefunden hat, bestraft worden sind, ist
diese Maßregel 1 Jahr lang, vom letzten Straffalle
angerechnet, in Anwendung zu bringen.“
50) Im g. 91. Nr. 4c. habe das Wort: „äußern“,
am Schlusse wegzubleiben.
51) Im F. 05. Zeile 1. ist das Wort: „aubländische“
wegzulassen.
52) Der g. 9a. soll in folgender Art gefaßt werden: