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c) In dem ersten Absatze dieses §. am Ende soll statt
des Wortes
„Schätzungswerthes“
gesetzt werden:
„Werthes oder durch Bürgen.“
d) Hat der zweyte Absatz dieses F. folgende Fassung
zu erhalten:
„Vieh und andere dem Verderben ausgesetzte Ge-
genstände werden, wenn die Sicherheit binnen
8 Tagen nicht aufrecht gemacht wird, nach einge-
tretener Untersuchung von Gerichtswegen df-
fentlich versteigert, und der Erlöß wird nach ge-
richtlicher Anweisung deponirt.
50) Der g9. 104. Absatz 1. soll folgende Fassung erhalten:
„„Der Beweis der Erfüllung derjenigen Verbindlich-
keiten, worüber nach der gegenwärtigen Zollordnung
amtliche Urkunden ausgestellt und den Zollpflich-
tigen zur Aufbewahrung übergeben werden mus-
sen, kann nur mit diesen Urkunden geführt werden.“
„Wer eine solche Urkunde durch Unglück oder
Zufall verliert, kann von dem Zollamte, welches sie
ausgestellt hat, jederzeit ein Attest verlangen, wo-
rin ihm die Erfüllung seiner zollgesetzlichen Ver-
bindlichkeiten auf den Grund der Zollbücher bezeugt
und welches jederzeit als Beweis der erfüllten Ob-
liegenheit angesehen wird. “
„„Für dieses Attest ist nur die einfache Targe-
buhr zu entrichten. Derjenige, dem die Ausstellung
einer in der gegenwärtigen Jollordnung vorgeschrie-
benen amtlichen Urkunde verweigert wird, kann in-
nerhalb 5 Monaten selbst oder durch einen Dritten
bey der obersten Jollverwaltung darüber Beschwer-
de führen; unterläßt er dieß, so muß er, wenn
er in Untersuchung kommt und sich mit den amt-