Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903  63

Art.  24.

Die  Berechnung  des  Reinertrags  aus  selbstbewirtschafteten  eigenen  Grund
stücken  erfolgt  nach  dreijährigem  Durchschnitt  (6  14  Nr.  4)  und  durch  Abzug  der
Bewirtschaftungskosten  von  der  Roheinnahme  eines  jeden  einzelnen  Wirtschaftsjahres.
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In  Einnahme  ist  zu  stellen:

I.  der  erzielte  Preis  für  alle  im  Wirtschaftsjahre  gegen  Barzahlung  veränßerten
  Erzeugnisse  aus  allen  Wirtschaftszweigen  einschließlich  der  Verleihung
  von  Zugkraft  und  anderen  Betriebsmitteln  (der  erzielte  Preis  für
Erzeugnisse,  welche  auf  Kredit  veräußert  sind,  ist  in  demjenigen  Wirtschaftsjahre
  in  Einnahme  zu  stellen,  in  welchem  er  tatsächlich  bezahlt  worden  ist,

der  Geldwert  aller  Erzeugnisse  der  Landwirtschaft,  welche  zur  Bestreitung
  des  Haushalts  des  Steuerpflichtigen,  zum  Unterhalt  seiner  selbst,
seiner  Haushaltungsangehörigen  (soweit  letztere  nicht  nach  §  8  Nr.  2  unter
c  als  ständige  und  volle  Arbeitskraft  im  Wirtschaftsbetriebe  selbständig
besteuert  sind),  verbraucht  bezw.  sonst  zu  ihrem  Nutzen,  zu  ihrer  Annehm:
lichkeit  und  zu  ihrem  Vergnügen  verwendet  sind.  Hierher  gehört  auch
der  Geldwert  der  aus  der  Landwirtschaft  entuommenen  Naturalien  für  die
Beköstigung  des  zur  persönlichen  Bedienung  und  für  den  Haushall
gehaltenen  Gesindes  einschließlich  der  zu  Leistungen  höherer  Art  im  persönlichen
  Interesse  der  Haushaltungsangehörigen  gehaltenen  Personen,  sowie
für  Unterhaltung  von  Luxuspferden,  Luxuswagen  und  sonstige  Liebhabercien.
Sind  Wirtschaftserzeugnisse  teils  für  Wirtschaftszwecke,  teils  für  den  eigenen
oder  Haushaltungsbedarf  verwendet,  so  hat  eine,  den  tatsächlichen  Verhältnissen
  tunlichst  entsprechende  Trennung  nach  billigem  Ermessen  (Schätzung)
stattzusinden.  Dasselbe  gilt  von  den  gemeinsam  zu  beiden  Zwecken  gemachten
Ausgaben  für  Gesinde  u.  s.  w.

Bei  kleinen  Landwirtschaftsbetrieben  spricht  jedoch  die  Vermutung
dafür,  daß  Gesinde  selbst  dann,  wenn  es  in  einzelnen  Fällen  kleine  Dienstleistungen
  im  Haushalt  verrichten  sollte,  nur  für  den  Wirtschaftsbetrieb
angenommen  worden  ist.  Auch  der  Wert  des  Gebrauchs  von  Pferden  für
persönliche  Zwecke  des  Steuerpflichtigen  und  seiner  Haushaltungsaugehörigen
darf  als  Einkommen  aus  Landwirtschaftsbetrieb  dann  nicht  angerechnel

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