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den. Dieses liege auch mir sehr am Herzen. Ich er-
laube mir dabey zu bemerken: Kann die Nation ein großes
Vertrauen in die Kammer setzen, wenn sie sich damit be-
schäftigt, ob ein Patrimonialgerichtsinhaber verbunden seye,
mehrere Eremplare der Regierungsblätter zu halten oder
nicht, oder ob ein Gutsherr das Recht habe, die Amts-
ertradition selbst vorzunehmen, und dazu zwey Sitzungen
verwendet, mithin der Nation einen Aufwand von wenig-
stens 1100 fl. verursacht 77
Ich glaube nicht, daß die Resultate dieser Berathun-
gen mit den Kosten und dem Zeitaufwande im VerhältniH
stehen. Uebrigens rechtfertigt sich auch bey dieser Ver-
anlassung der Wunsch, daß ein Weg ausgemittelt werden
mdge, auf welchem die Patrimonialjurisdiction wieder zu
ihrer Quelle zurückgeführt werden konnte. Um jedoch nicht
den Vorwurf zu verdienen, als wenn ich Rechtsbegriffe
verwirrte, so erkläre ich mich ausdrücklich, daß eine solche
Consolidirung der Patrimonialgerichtsjurisdiction mit dem
Staate nur mit beyderseitiger Einwilligung und gegen
angemessene Entschädigung geschehen könne.
Der Abgeordnete Frhr. v. Aretin: Das Ministe-
rialrescript, wogegen Beschwerde geführt wird, gründet
sich auf das Oberaufsichtsrecht des Staates über die Pa-
trimonialgerichtsbarkeit. Dieses Recht der Oberaufsicht
ist unumstdßlich, und ich glaube nicht, daß es einem
Mitgliede unserer Kammer einfallen wird, es der Regie-
rung streitig machen zu wollen. Dieses Recht der Ober-
aufsicht kann nun nach der Landesverfassung unbeschränkt
oder beschränkt und an gewisse Formen und Gränzen ge-
bunden seyn. Das Letzte ist nach meiner Ansicht der Fall
in Bapern, denn das sechste constitutionelle Edict schreibt
genau und bestimmt die Art vor, auf welche das Ober-
aufsichtsrecht des Staats ausgenbt werden soll. Fälle,
welche in diesem Edicte nicht ausdrücklich bestimmt wor-