Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Nur noch eine Bemerkung zur Schlußbemerkung des 
sehr verehrten Herrn Redners, der sich daruͤber beschwert 
hat, daß seit dem Bestande der Verfassung noch keine 
eingebrachte Beschwerde von beyden Kammern als be- 
gruͤndet anerkannt worden ist. Ich glaube, daß der 
Staatsregierung noch kein feineres Compliment gemacht 
worden sey, als dieses, weil ich vollkommen uͤberzeugt 
bin, daß die Kammern nach Pflicht und Gewissen jede 
gesetzlich begruͤndete Beschwerde auch als solche anerkennen 
und auf vorgeschriebenem Wege zur Abhuͤlfe befoͤrdern 
wuͤrden. 
Der Abgeordnete Carl Graf v. Seinsheim: Wenn 
ich nach dem was über diesen vorliegenden Berathungsgegen- 
stand Gutes und Treffendes gesagt ward, noch auch ein paar 
Worte spreche, so geschiehet dieses blos darum, weil ich 
gewohnt bin, stets meine Meinung frey und unumwun- 
den auszusprechen, man moge sie dann deuten und bekrit- 
teln wie man wolle. So erkläre ich denn, daß ich die vor- 
liegende Beschwerde des Regierungsdirectors von Koch 
vollig begründet finde; und zwar darum, weil eine Ein- 
weisung der Patrimonialrichter durch die Landgerichte we- 
der aus dem Gesetze, noch aus der Uebung, noch aus 
der Nothwendigkeit hervorgehet. 
Vergebens habe ich alle ältern und neuern Gesetze, 
vergebens alle Verordnungen, vergebens die ganze Verfas- 
sung durchgegangen, nirgends konnte ich eine Stelle fin- 
den, die ein Gebot dieser Vornahme enthielte. Vielmehr 
fand ich den §F. 51. des VI. constitutionellen Edictes, der 
von der Verpflichtung der Patrimonialrichter bey den 
Landgerichten, von der Einweisung derselben aber mit 
keinem Worte erwähnt. Ich frage Sie, meine Herren, 
würde nicht der Gesetzgeber, hätte er eine solche im 
Sinne gehabt, bey dieser Gelegenheit es ausgesprochen 
haben 2 Den Grundsatz aber anzunehmen, daß das, was
	        
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