— 229 —
Nur noch eine Bemerkung zur Schlußbemerkung des
sehr verehrten Herrn Redners, der sich daruͤber beschwert
hat, daß seit dem Bestande der Verfassung noch keine
eingebrachte Beschwerde von beyden Kammern als be-
gruͤndet anerkannt worden ist. Ich glaube, daß der
Staatsregierung noch kein feineres Compliment gemacht
worden sey, als dieses, weil ich vollkommen uͤberzeugt
bin, daß die Kammern nach Pflicht und Gewissen jede
gesetzlich begruͤndete Beschwerde auch als solche anerkennen
und auf vorgeschriebenem Wege zur Abhuͤlfe befoͤrdern
wuͤrden.
Der Abgeordnete Carl Graf v. Seinsheim: Wenn
ich nach dem was über diesen vorliegenden Berathungsgegen-
stand Gutes und Treffendes gesagt ward, noch auch ein paar
Worte spreche, so geschiehet dieses blos darum, weil ich
gewohnt bin, stets meine Meinung frey und unumwun-
den auszusprechen, man moge sie dann deuten und bekrit-
teln wie man wolle. So erkläre ich denn, daß ich die vor-
liegende Beschwerde des Regierungsdirectors von Koch
vollig begründet finde; und zwar darum, weil eine Ein-
weisung der Patrimonialrichter durch die Landgerichte we-
der aus dem Gesetze, noch aus der Uebung, noch aus
der Nothwendigkeit hervorgehet.
Vergebens habe ich alle ältern und neuern Gesetze,
vergebens alle Verordnungen, vergebens die ganze Verfas-
sung durchgegangen, nirgends konnte ich eine Stelle fin-
den, die ein Gebot dieser Vornahme enthielte. Vielmehr
fand ich den §F. 51. des VI. constitutionellen Edictes, der
von der Verpflichtung der Patrimonialrichter bey den
Landgerichten, von der Einweisung derselben aber mit
keinem Worte erwähnt. Ich frage Sie, meine Herren,
würde nicht der Gesetzgeber, hätte er eine solche im
Sinne gehabt, bey dieser Gelegenheit es ausgesprochen
haben 2 Den Grundsatz aber anzunehmen, daß das, was