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gung, daß durch den fruͤheren in dieser Beziehung von der
bohen Kammer gefaßten Beschlusse der Justiz ein auffallen-
des Uebergewicht eingeräumt worden wäre, und die Bestim-
mungen über die Qualitäten des Präsidenten der zu consti-
tuirenden Commission die Besorgniß einer nicht rücksichtlosen
Entscheidung bey entstandener Stimmengleichheit moglichst
enfernen, einverstanden ist.
Hierauf nahm der zweyte Prässdene Häcker das
Wort und äußerte Folgendes:
Die Kammer der Abgeordneten bezweckte bey ihrer
Modification für die Entscheidung der Competenzconflicte
ein Collegium festzusetzen, bestehend aus Beamten, die
der Verwaltung vollkommen kundig sind, jedoch nicht selbst
Verwaltungsämter führen, und aus Mämern von dem
Jusilzfache; sie glaubte, daß dieses Collegium aus Mit-
gliedern des k. Staatsrathes, und aus Mitgliedern des k.
Dberappellationsgerichtes für die gegebenen Fälle zusammen-
gesezt werden konne.
Die Kammer der Reichsräthe ist damit in der Haupt-
sache einverstanden, nur geht sie in mancher Besiehung et-
was strenger und manchmal etwas nachgiebiger zu
Werke.
Die Kammer der Reichsräthe will, daß dieses Colle-
gium in beständig bleibender Anzahl zusammengesetzt werde,
nämlich aus drey Staats= und drey Oberappellationsge-
richtsräthen.
Dabey hat der Ausschuß nichts zu erinnern. Auf
diese Art entsteht ein Collegium aus sieben Mitgliedern.
einschlüssig des Vorstandes, so viele, als für die Entschei-
dung der wichtigsten Fälle bey dem k. Oberappellarionöge-
richte erforderlich sind.
Ueber die Wahl und die Art derselben herrschten in
der-Kamme schon bey der ersten Berathung verschiedene