Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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gung, daß durch den fruͤheren in dieser Beziehung von der 
bohen Kammer gefaßten Beschlusse der Justiz ein auffallen- 
des Uebergewicht eingeräumt worden wäre, und die Bestim- 
mungen über die Qualitäten des Präsidenten der zu consti- 
tuirenden Commission die Besorgniß einer nicht rücksichtlosen 
Entscheidung bey entstandener Stimmengleichheit moglichst 
enfernen, einverstanden ist. 
Hierauf nahm der zweyte Prässdene Häcker das 
Wort und äußerte Folgendes: 
Die Kammer der Abgeordneten bezweckte bey ihrer 
Modification für die Entscheidung der Competenzconflicte 
ein Collegium festzusetzen, bestehend aus Beamten, die 
der Verwaltung vollkommen kundig sind, jedoch nicht selbst 
Verwaltungsämter führen, und aus Mämern von dem 
Jusilzfache; sie glaubte, daß dieses Collegium aus Mit- 
gliedern des k. Staatsrathes, und aus Mitgliedern des k. 
Dberappellationsgerichtes für die gegebenen Fälle zusammen- 
gesezt werden konne. 
Die Kammer der Reichsräthe ist damit in der Haupt- 
sache einverstanden, nur geht sie in mancher Besiehung et- 
was strenger und manchmal etwas nachgiebiger zu 
Werke. 
Die Kammer der Reichsräthe will, daß dieses Colle- 
gium in beständig bleibender Anzahl zusammengesetzt werde, 
nämlich aus drey Staats= und drey Oberappellationsge- 
richtsräthen. 
Dabey hat der Ausschuß nichts zu erinnern. Auf 
diese Art entsteht ein Collegium aus sieben Mitgliedern. 
einschlüssig des Vorstandes, so viele, als für die Entschei- 
dung der wichtigsten Fälle bey dem k. Oberappellarionöge- 
richte erforderlich sind. 
Ueber die Wahl und die Art derselben herrschten in 
der-Kamme schon bey der ersten Berathung verschiedene
	        
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