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er ist an die nämlichen Gesetze gewiesen, er hat die er-
forderliche Qualification, er ist geprüft, er hat das Ver-
trauen der Regierung.
Wenn dieses im Namen des Landesherrn zu den
Grundholden gesagt würde, so wäre es vortheilhaft für
den Gutsherrn, welcher mehr auf ihren Gehorsam rech-
nen konnte; für den abtretenden und eintretenden Ge-
schäftsführer, durch einen kdnigl. Commissär das Amr'"
geprüft, gereinigt und die Rechnung abgeschlossen zu
wissen.
Wohl könnte der Gerichtsherr dasselbe auch thun;
allein die Verhältnisse des Gerichtsinhabers und des Ge-
richtshalters, welcher einerseits Richter und andererseits
auch Gefälleinnehmer ist, sind so verwickelt und kdunen
so viele geheime Verständnisse oder Mißverständnisse ent-
halten, daß die Erscheinung eines Dritten, des königl.
Landrichters, für denjenigen, der übergibt, und den der
übernimmt, nicht anders als zweckmäßig seyn kann.
Endlich ist es für die Grundholden auch vortheilhaft,
daß periodisch, nämlich bey der Amtswechslung eine obere
Person komme, welche Alles in Augenschein zu nehmen
das Recht hat.
Ein rechtlicher Gerichtsherr scheut die Erscheinung
des konigl. Landrichters nicht; er bann einen königl. Com-
missär nicht anders als gern auf seinem Gebiete sehen;
auch die Unterthanen müssen das Band, das sie an die
Regierung bindet , zuweilen sehen, damit sie nicht
glauben, sie sepen dem Patrimonialgerichtsherrn ganz
und gar wie Waisenkinder überlassen.
Der Abgeordnete Klar: Meine Herren! Ich bin
weder ein Patrimonialgerichtsinhaber, noch habe ich eben
den Wunsch, ein solcher zu werden. Dessen ungeachtek
aber, und um so mehr halte ich es für Pflicht, auch