Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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sprechen, daß er von dem Gutsherrn aus den Früchten der 
Jurisdiction besoldet werden müsse. 
Ist der Grundsatz richtig, so sehe ich nicht ein, war- 
um eine solche Verfügung nicht gerecht wäre; und wenn 
daher das k. Ministerialrescript keine andere Begründung 
als die der Ansicht des genannten Hrn. Abgeordneten 
hätte, so würde die eine Maßregel mit der andern stehen 
oder fallen. 
Ich behaupte hiemit keineswegs, daß der Staatsre- 
gierung das Recht nicht zustehe, die ihr zustehende Ober- 
aufsicht nicht auch bey den Einweisungen neuer gutsherrli- 
cher Beamten ausüben zu dürfen. 
Gegen den vorliegenden einzelnen Fall hätte ich zu- 
nächst gar nichts zu erinnern; ich kenne die Gründe nicht, 
warum es nbthig gefunden wurde, gegen den Beschwerde- 
führer von Oberaufsichtswegen gerade bey der Amtsextra= 
dition einwirken zu lassen. 
Aber dagegen muß ich mich erklären, daß aus diesem 
einzelnen Falle eine allgemeine Anordnung für alle 
Patrimonialgerichtsinhaber im ganzen Kdnigreiche abgelei- 
tet wurde; eine Anordnung, die in den meisten Fällen ge- 
wiß unnöbthig oder fruchtlos, immer aber mit neuen bisher 
ungewöhnlichen Kosten verbunden seyn wird. 
Sollten nun diese Kosten der Staatscasse zu Last 
fallen, so werden wir wohl zu überlegen haben, ob wir 
diese neue Ausgabe beschließen wollen, die bey dem 
häufigen Wechsel dieser Beamten im ganzen Konigreiche 
wegen der Reisen der k. Commissäre jährlich sehr beträcht- 
lich seyn wird. 
Vielleicht wissen in der Folge die Gutsherren nachzu- 
zeigen, daß man auch ihnen, da sie zu diesen Handlungen 
eingeladen werden müssen, die Reisediäten zu vergüten 
habe. 
Verhandl. XIII. Band. 10
	        
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