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sprechen, daß er von dem Gutsherrn aus den Früchten der
Jurisdiction besoldet werden müsse.
Ist der Grundsatz richtig, so sehe ich nicht ein, war-
um eine solche Verfügung nicht gerecht wäre; und wenn
daher das k. Ministerialrescript keine andere Begründung
als die der Ansicht des genannten Hrn. Abgeordneten
hätte, so würde die eine Maßregel mit der andern stehen
oder fallen.
Ich behaupte hiemit keineswegs, daß der Staatsre-
gierung das Recht nicht zustehe, die ihr zustehende Ober-
aufsicht nicht auch bey den Einweisungen neuer gutsherrli-
cher Beamten ausüben zu dürfen.
Gegen den vorliegenden einzelnen Fall hätte ich zu-
nächst gar nichts zu erinnern; ich kenne die Gründe nicht,
warum es nbthig gefunden wurde, gegen den Beschwerde-
führer von Oberaufsichtswegen gerade bey der Amtsextra=
dition einwirken zu lassen.
Aber dagegen muß ich mich erklären, daß aus diesem
einzelnen Falle eine allgemeine Anordnung für alle
Patrimonialgerichtsinhaber im ganzen Kdnigreiche abgelei-
tet wurde; eine Anordnung, die in den meisten Fällen ge-
wiß unnöbthig oder fruchtlos, immer aber mit neuen bisher
ungewöhnlichen Kosten verbunden seyn wird.
Sollten nun diese Kosten der Staatscasse zu Last
fallen, so werden wir wohl zu überlegen haben, ob wir
diese neue Ausgabe beschließen wollen, die bey dem
häufigen Wechsel dieser Beamten im ganzen Konigreiche
wegen der Reisen der k. Commissäre jährlich sehr beträcht-
lich seyn wird.
Vielleicht wissen in der Folge die Gutsherren nachzu-
zeigen, daß man auch ihnen, da sie zu diesen Handlungen
eingeladen werden müssen, die Reisediäten zu vergüten
habe.
Verhandl. XIII. Band. 10