ren Ermanglung das einschlägige Appellationsgericht bey
der Verpflichtung und Einweisung solcher Subjecte
die Beweise uͤber die zu ihrer Stelle erforderliche Quali-
fication zu den Acten zu bringen habe.
Bey den Justizbeamten der Standeöherren, deren ver-
faflungsmäßige Privilegien sowohl überhaupt, als insbe-
sondere in Beziehung auf die Justizverwaltung weit aus-
gedehnter sind, als jene der übrigen Beftter der grund-
herrlichen Gerichtsbarkeit, steht also das Recht der Ein-
weisung in Ermangelung einer Justizcanzlep einer kdnigl.
Behörde zu. Hieraus folgt unwidersprechlich, daß das hier
zulässige Mittel der Oberaufsicht der Staatsgewalt auch
bey den gutsherrlichen Gerichten der niedrigsten Classen
nicht beschränkt sey auf die im sechsten constitutionellen Edicte
aufgeführten gewohnlichen Aufsichtsmaßregeln, sondern
sich auch auf die bey Verändcrung der Beamtenstellen
nothwendige Extradition und Einweisung erstrecke. Die
Befügniß der Einweisung, welche den Standesherrn, wenn
ssie eine Justizcanzley haben, eingeräumt ist, kann von
den übrigen Besitzern der grundherrlichen Gerichtsbarkeit
nicht in Anspruch genommen werden, denn es liegt klar
vor, daß diese Befugnis zur Einweisung ihrer Beamten
in der Form eines Pririlegiums den Standeöherrn, als der
hochst begünstigten Classe der bayerischen Staatsbürger,
eingeräumt wurde, und da Pridvilegien nie ausgedehnt
werden können, von einem solchen Privilegio aber der
übrigen Besizer der grundherrlichen Gerichtsbarkeit weder
in dem sechsten constitutionellen Edicte, noch anderswo ge-
sprochen wird, so steht ihnen solches auch nicht zu. Herr Graf
v. Benzel-Sternau hat eine ganz verkehrte Ansicht von
der Sache, wenn er glaubt, ex delegatione stehe den
Gu:öherrn das Recht der Einweisung eben so wie das
Recht auf die Gerichtsbarkeit zu, denn von einem Privilegio
kann kein anderes abgeleitet werden, aus dem Rechte auf
die Gerichtsbarkeit folgt nicht das Recht der Oberaufsicht.