Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

ren Ermanglung das einschlägige Appellationsgericht bey 
der Verpflichtung und Einweisung solcher Subjecte 
die Beweise uͤber die zu ihrer Stelle erforderliche Quali- 
fication zu den Acten zu bringen habe. 
Bey den Justizbeamten der Standeöherren, deren ver- 
faflungsmäßige Privilegien sowohl überhaupt, als insbe- 
sondere in Beziehung auf die Justizverwaltung weit aus- 
gedehnter sind, als jene der übrigen Beftter der grund- 
herrlichen Gerichtsbarkeit, steht also das Recht der Ein- 
weisung in Ermangelung einer Justizcanzlep einer kdnigl. 
Behörde zu. Hieraus folgt unwidersprechlich, daß das hier 
zulässige Mittel der Oberaufsicht der Staatsgewalt auch 
bey den gutsherrlichen Gerichten der niedrigsten Classen 
nicht beschränkt sey auf die im sechsten constitutionellen Edicte 
aufgeführten gewohnlichen Aufsichtsmaßregeln, sondern 
sich auch auf die bey Verändcrung der Beamtenstellen 
nothwendige Extradition und Einweisung erstrecke. Die 
Befügniß der Einweisung, welche den Standesherrn, wenn 
ssie eine Justizcanzley haben, eingeräumt ist, kann von 
den übrigen Besitzern der grundherrlichen Gerichtsbarkeit 
nicht in Anspruch genommen werden, denn es liegt klar 
vor, daß diese Befugnis zur Einweisung ihrer Beamten 
in der Form eines Pririlegiums den Standeöherrn, als der 
hochst begünstigten Classe der bayerischen Staatsbürger, 
eingeräumt wurde, und da Pridvilegien nie ausgedehnt 
werden können, von einem solchen Privilegio aber der 
übrigen Besizer der grundherrlichen Gerichtsbarkeit weder 
in dem sechsten constitutionellen Edicte, noch anderswo ge- 
sprochen wird, so steht ihnen solches auch nicht zu. Herr Graf 
v. Benzel-Sternau hat eine ganz verkehrte Ansicht von 
der Sache, wenn er glaubt, ex delegatione stehe den 
Gu:öherrn das Recht der Einweisung eben so wie das 
Recht auf die Gerichtsbarkeit zu, denn von einem Privilegio 
kann kein anderes abgeleitet werden, aus dem Rechte auf 
die Gerichtsbarkeit folgt nicht das Recht der Oberaufsicht.
	        
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