Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Was den Kostenpunct betrifft, so glaube ich, es sey 
gar nicht ndthig, auf diesen Gegenstand einzugehen, da 
das Petitum des Directors v. Koch nicht hierauf gerich- 
tet ist, und wir ultra petitum zu erkennen keinen Beruf 
haben. 
Uebrigens muß ich noch bemerken, daß es mir sehr 
aufgefallen sey, daß der Abgeordnete v. Stachelhausen 
der Kammer darüber Vorwürfe machte, daß sie sich mit 
zwey Beschwerden über Verletzung verfassungsmäßiger Rech- 
te zwey Tage aufgehalten habe. Jede solche Beschwerde, ihr 
Gegenstand sey an sich noch so unbedentend, ist sowohl für 
die Regierung als die Narion von der größten Wichtigkeit, 
weit wichtiger als die sogenannten Judenmaßspiegel, wel- 
che Herr v. Stachelhausen schon öfters #n die Kammer 
brachte. 
Der Abgeordnete Dr. Rudhart: Wir hoben aller- 
dings das schdne Recht zu üben, den Hülfsbedürfrigen bey 
gegründeten Beschwerden über Verletzung verfaßungsmaßiger 
Rechte Hülfe zu verschaffen. Man fertiget solche Beschwerden 
nicht so leicht ab durch die Hinweisung auf reglementäre 
Verfügungen; denn das ist eben die Frage, ob nicht ein 
erfassungsgemäßes Recht durch die reglementäre Verfu- 
gungen verletzt worden sey, und ob nicht die vollziehende 
Gewalt ihre Gränzen überschritten habe. — 
Auch der Geldwerth, nach dem man die Rechte zu 
schätzen Lust trägt, ist bey der Frage, welche nun erörtert 
wird, unentscheidend. Die Vertheidigung oder Verletzung 
eines jeden verfassungsgemäßen Rechtes ist eine hochst 
wichtige Angelegenheit, und der frepe Mann ist mit Grund 
eifersüchtig auf die Aufrechthaltung seiner Rechte. 
Dieses ist nicht Selbstsucht zu schelten; vielmehr 
istes der Geist der Freyheit, daß ein jeder auf seine Rechte 
hält, und wenn alle Stände, wenn auch die Krone auf
	        
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