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In dem Vortrage des Herrn Referenten und in den
Conclusionen des fünften Ausschusses wird zwar auf die-
sen Punct nicht eingegangen, weil man den Satz ange-
nommen hatte, es stehe den Staatsbehörden überhaupt
das Recht der Einweisung gutöherrlicher Beamten nicht
zu, und weil eben damit jede Untersuchung der zweyten
Frage — ob dem Gutsherrn die Kosten solcher Einweisun-
gen aufgebürdet werden konnen, — ganz überflüssig wurde.
Da ich aber jenen Satz verneint habe, so kann ich
auch eine nähere Erdrterung der zweyten Frage nicht um-
gehen.
Es ist in dieser Hinsicht zu entscheiden, ob
a) die Gesammtheit der Staatsgenossen oder
b) der betheiligte Gutsherr
die Extraditionskosten zu tragen habe. Werden dieselben
nämlich aus der Staatscasse bestritten, so fallen sie eben
damit der Gesammtheit der Steuerpflichtigen zur Last.
Dieses aber, meine Herren, hat die Staatsregierung
als eine offenbare Ungerechtigkeit betrachtet.
Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit ist ein Privilegium;
die Kosten aber, welche durch den Schutz der Privile-
gien und die Aufsicht über die Ausübung derselben verur-
sacht werden, kdunen und dürfen nur den Inhabern
dieser Privilegien zur Last fallen. Dabey ist die gutsherr-
liche Gerichtsbarkeit ein mit Erträgnissen verbundenes
Privilegium, allgemein aber steht der Rechtsgrundsatz
fest, daß derjenige, der den Nutzen aus einem Rechte
zieht, auch die Lasten desselben zu tragen habe, und es
würde daher eben so ungerecht als unbillig seyn, wenn
in dem gegebenen Falle die Lasten auf dritte Unberech-
tigte hinübergewälzt werden wollten.
Daß die Staatsregierung das ihr zustehende Recht,
wie bisher so auch künftig, nicht auf eine die Guts-