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den Anforderungen der Zeit und dem Wohl der
Nation entsprechen soll.“
„Wenn daher in Folge der Gestaltung bestehender
Gerichtsbarkeitsrechte nach den Vorschriften der Bey-
lagen zur Verfassungs = Urkunde, somit in Folge
einer wegen böffentlicher JZwecke getroffenen Anord-
nung, eine besondere Extradition des Gerichtes aus
Rücksichten der Oberaufsicht vorgenommen wird,
so scheint es keine übertriebene Forderung an den
Staat, von demselben die Hälfte der sich hierauf
ergebenden Kosten zu verlangen.“
„Die Gründe, welche eine ähnliche Verfügung bey
Vollzug des Edictes über gutsherrliche Gerichtsbar-
keit vom 10. Aug. 1812. veranlaßten, finden hier um
so mehr ihre Anwendung, als damals häufig ben
Herrschaftsgerichten neue Gerichtsholden verliehen
worden, während jetzt die Herrschaftsgerichtsbarkeit
verfassungsmäßig nur in dem Unfange gestattet
wird, in dem sie hergebracht ist.“
„„Von Ertradition bereits nach dem Edicte von
1818. bestehender Herrschaftsgerichte an neue Beamte
ist hier nicht die Rede, „da solche Kosten aller-
dings zu den gewbhnlichen Lasten der Gerichtsbar-
keit gehdren;“ sondern nur von der ersten Bil-
dung der Herrschaftsgerichte nach dem Edicte vom
Jahre 1818.“
Deutlich ist hier anerkannt, daß die Amtsertradi-
tionskosten bey dem Wechsel der Herrschaftsgerichtsbeam-
ten als eine gewöhnliche Last der Gerichtsbarkeit, d. h.
als eine Last der Gerichtsinhaber zu behandeln seven;
nicht bezweifelt wird, daß die Ertradition durch Regierungs-
commissäre zu geschehen habe.
Und diese Note, meine Herren! ist entworfen und im