Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 296 — 
den Anforderungen der Zeit und dem Wohl der 
Nation entsprechen soll.“ 
„Wenn daher in Folge der Gestaltung bestehender 
Gerichtsbarkeitsrechte nach den Vorschriften der Bey- 
lagen zur Verfassungs = Urkunde, somit in Folge 
einer wegen böffentlicher JZwecke getroffenen Anord- 
nung, eine besondere Extradition des Gerichtes aus 
Rücksichten der Oberaufsicht vorgenommen wird, 
so scheint es keine übertriebene Forderung an den 
Staat, von demselben die Hälfte der sich hierauf 
ergebenden Kosten zu verlangen.“ 
„Die Gründe, welche eine ähnliche Verfügung bey 
Vollzug des Edictes über gutsherrliche Gerichtsbar- 
keit vom 10. Aug. 1812. veranlaßten, finden hier um 
so mehr ihre Anwendung, als damals häufig ben 
Herrschaftsgerichten neue Gerichtsholden verliehen 
worden, während jetzt die Herrschaftsgerichtsbarkeit 
verfassungsmäßig nur in dem Unfange gestattet 
wird, in dem sie hergebracht ist.“ 
„„Von Ertradition bereits nach dem Edicte von 
1818. bestehender Herrschaftsgerichte an neue Beamte 
ist hier nicht die Rede, „da solche Kosten aller- 
dings zu den gewbhnlichen Lasten der Gerichtsbar- 
keit gehdren;“ sondern nur von der ersten Bil- 
dung der Herrschaftsgerichte nach dem Edicte vom 
Jahre 1818.“ 
Deutlich ist hier anerkannt, daß die Amtsertradi- 
tionskosten bey dem Wechsel der Herrschaftsgerichtsbeam- 
ten als eine gewöhnliche Last der Gerichtsbarkeit, d. h. 
als eine Last der Gerichtsinhaber zu behandeln seven; 
nicht bezweifelt wird, daß die Ertradition durch Regierungs- 
commissäre zu geschehen habe. 
Und diese Note, meine Herren! ist entworfen und im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.