sie koͤnne daher das Recht der Beamteneinweisung nicht
ansprechen, weil das Edict davon schweige.
Dagegen muß ich indessen bemerken, daß das sechste
Edict den Umfang der gutsherrlichen Rechte und der
gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, nicht aber der koͤniglichen
Hoheitsrechte bestimme, und daß uͤberhaupt bey einer von
dem Monarchen gegebenen — einer octroirten Verfassungs-
Urkunde, wie der unsrigen, von dem Grundsatze ausge-
gangen werden müsse, es sey dem Souverain jedes Ho-
heitsrecht verblieben, welches er nicht ausdrücklich aufge-
geben oder einer Beschräukung unterworfen hat.
Der nämliche sehr geehrte Redner glaubt die Beschwerde
gegründet, weil durch die Verfügung des Scaatsministe-
riums die Humanität und Billigkeit, verletzt werde.
Indem ich mich — was die Humanität und Billig-
keit betrifft, auf die ausfuͤhrlich mitgetheilte Veranlassung
der in Frage stehenden Verfuͤgung beziebe, kann ich die
Bemerkung nicht umgehen, daß die Verfassungs-Urkunde
in dem Tit. VII. g. 21. nur Beschwerden über verletzte
constitutionelle Rechte, nicht aber uber berletzte Humani-=
tät und Billigkeit der Cognition der Stände des Reichs
untergebe.
Eben dieser verehrliche Redner hat angeführt,, die
Staatsregierung scheine die Absicht zu haben, die Patri-
monialgerichtsbarkeit an sich zu bringen; dieses könne nur
gegen volle Entschädigung und durch Uebereinkunft mit
den Betheiligten geschehen; — sie solle offen die Juris-
dictionsrechte an sich kaufen.
Sonderbar erscheine dabeny, daß auf verschiedene ihr
freywillig gemachte Verkaufsanerbietungeu keine Entschlie-
ßung erfolge. mW «
Auf diese, Bemerkung erwiedere ich, daß der Staats-
regierung die gutsherrlichen Jurisdictionssrechte eben so
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