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zum Jahre 1325 gegen den budgetmäßigen Vor-
anschlag als constant gezeigt hatte, und welcher den
Staatshaushalt sehr hart drücke,
b) die von denjenigen Nachbarstaaten, welche Bayern
umgeben, in Bezug auf den Zoll ergriffenen, fest-
gehaltenen und immer weiter ausgeführten Maßre=
geln, wodurch der ausländische Markt für die Pro-
ducte theils unseres Laudes, theils unseres Gewerb-
fleißes immer mehr verengt, dagegen unser eigener
Markt mit Fabrikaten und Manufacten des Aus-
landes immer mehr überführt wurde;
c) die Voraussicht, daß mit dem ins Leben tretenden
neuen Ansässigmachungs-, Verehelichungs= und Ge-
werbsgesetz sich die Zahl der Gewerbtreibenden be-
deutend mehren würde, daß ihnen aber die Gele-
genheit zur Arbeit und zum Verdienst fehlen müßte,
wenn nicht durch die Jollanstalten ihnen wenigstens
einiger Schutz gegeben würde gegen das Zustromen
der Producte des Auslandes auf unsern Markt,
mit welchen Concurrenz zu halten einer erst aufle-
benden Induftrie nicht mdglich sev.
Diese Gründe waren es, welche den Antrag der Kam-
mer an die Regierung veranlaßten, dieselbe moge durch
höhere Belegung einiger ausländischen Fabricate und Ma-
nufacte bey der Einfuhr einwirken, um den vorgenann-
ten Uebeln zu begegnen; ähnliche Gründe waren es,
welche schon im Jahre 1322 die Ständeversammlung be-
stimmten, die Regierung zu Retorsionsmaßregeln zu ver-
anlassen gegen solche Staaten, welche unsere Producte
ausschließen von ihrem Markte entweder durch bestimmte
Prohibitionen oder durch so hohe Zollbelegungen, welche
mit den Einfuhrverboten gleiche Wirkung haben.
Es fragt sich, haben sich in der Iwischenzeit die
Umstände geändert, und kann sich demnach die Kammer