Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

—  310  —

eigenen  Staatsbuͤrger  gegen  den  Auslaͤnder,  um
der  vermehrten  Classe  der  Gewerbtreibenden  Arbeit
und  Verdienst  zu  sichern;  also  auch  in  dieser  dritten
  Beziehung  trat  keine  Veränderung  ein.

Es  fehlt  daher  schon  von  vorn  herein  an  irgend  einer
  Veranlassung,  welche  die  Annahme  begründen  könnte,
als  würden  die  Stände  des  Reichs  sich  nun  ein  anderes
System  aneignen,  als  zu  welchem  sie  sich  vor  3  Jahren
bekennen  zu  müssen  aussprachen.

Im  Gegentheile  sind  nun  solche  Momente  hinzugekommen,
  welche  die  Nothwendigkeir  darthun,  vorerst  bey
dem  Systeme,  welches  sich  die  Kammer  im  Jahre  1825
angeeignet  hat,  zu  beharren,  und  wenigstens  vor  der  Hand
bey  den  ZJollsätzen,  welche  die  Verordnung  vom  28.  Dec.
1320  provisorisch  ausgesprochen  hat,  im  Ganzen  und  vorbehaltlich
  einzelner  Modificationen  zu  bleiben.

Die  Gründe  hiefür  scheinen  mir  folgende  zu  seyn:

a)  Mit  den  Jollsätzen  des  Tarifs  vom  Jahre  1820
und  mit  den  durch  jene  Verordnung  getroffenen  Vorsichtsmaßregeln
  wurde  unter  den  ungunstigsten  Verhältnissen
doch  der  Zweck  erreicht,  daß  die  budgetmäßige  Summe
der  Jollerträgnisse  nicht  nur  in  die  Casse  einfloß,  sondern
sogar  überstiegen  wurde.

Ich  sage  —  unter  den  ungünstigsten  Verhältnissen,
denn  bekanntermaßen  trat  die  Wirksamkeit  dieses  Tarifs
ein  zu  einer  Zeit,  wo  die  Landesproducte  den  geringsten
Preis  hatten,  und  also  Handel  und  Wandel  sehr  darniederlag;
  und  auf  der  andern  Seite  trat  dieser  Tarif  ein,
nachdem  er  schon  einige  Zeit  vorher  bekannt  war,  und
die  Kaufleute,  insbesondere  die  Händler  mit  Colonialwaaren
  —  nicht  unbedeutende  Quantitätren  von  Waaren  zu
den  niederen  Zollsätzen  eingebracht  hatten.