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eigenen Staatsbuͤrger gegen den Auslaͤnder, um
der vermehrten Classe der Gewerbtreibenden Arbeit
und Verdienst zu sichern; also auch in dieser dritten
Beziehung trat keine Veränderung ein.
Es fehlt daher schon von vorn herein an irgend einer
Veranlassung, welche die Annahme begründen könnte,
als würden die Stände des Reichs sich nun ein anderes
System aneignen, als zu welchem sie sich vor 3 Jahren
bekennen zu müssen aussprachen.
Im Gegentheile sind nun solche Momente hinzugekommen,
welche die Nothwendigkeir darthun, vorerst bey
dem Systeme, welches sich die Kammer im Jahre 1825
angeeignet hat, zu beharren, und wenigstens vor der Hand
bey den ZJollsätzen, welche die Verordnung vom 28. Dec.
1320 provisorisch ausgesprochen hat, im Ganzen und vorbehaltlich
einzelner Modificationen zu bleiben.
Die Gründe hiefür scheinen mir folgende zu seyn:
a) Mit den Jollsätzen des Tarifs vom Jahre 1820
und mit den durch jene Verordnung getroffenen Vorsichtsmaßregeln
wurde unter den ungunstigsten Verhältnissen
doch der Zweck erreicht, daß die budgetmäßige Summe
der Jollerträgnisse nicht nur in die Casse einfloß, sondern
sogar überstiegen wurde.
Ich sage — unter den ungünstigsten Verhältnissen,
denn bekanntermaßen trat die Wirksamkeit dieses Tarifs
ein zu einer Zeit, wo die Landesproducte den geringsten
Preis hatten, und also Handel und Wandel sehr darniederlag;
und auf der andern Seite trat dieser Tarif ein,
nachdem er schon einige Zeit vorher bekannt war, und
die Kaufleute, insbesondere die Händler mit Colonialwaaren
— nicht unbedeutende Quantitätren von Waaren zu
den niederen Zollsätzen eingebracht hatten.