Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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der Abgeordneten bestimmen, dieser veraͤnderten Verhaͤlt— 
nisse wegen von den an die Regierung gebrachten An- 
trägen zurückzugehen, ihre bisherigen Wünsche aufzuge- 
ben, und die geringern Jollsätze vom Jahre 1610 wie- 
der in Wirkung treten zu lassen? 
Ich glaube nicht. 
ad a. Der Zolltarif vom Jahre 1810 blieb sich in 
seinen Wirkungen, so lange er zur Anwendung gebracht 
wurde, gleich; ein Ausfall von einer halben Million 
und mehr war bis auf den letzten Augenblick die 
Folge dieser Gesetzgebung. Die weitere Folge hievon 
war die Nothwendigkeit, durch gegebene Creditvoten 
den Ausfall in der Staatseinnahme zu decken, und 
die auf dem Steuerpflichtigen und insbesondere auf 
dem Grundbesitzer haftende Last konnte nicht nur 
nicht vermindert werden, sie mehrte sich im 
Gegentheile mit der Minderung seiner Einnahms- 
quellen. 
In dieser Beziehung also keine Veränderung. 
ad b) Die auswärtigen Staaten blieben bey ihren 
Systemen; wir sehen, wo wir uns auch immer mit 
unsern Producten hinwenden wollen, diese Ausfuhr 
auf die unfreundlichste Weise entweder ganz gehin- 
dert, oder doch so erschwert, daß der inländische 
Gewerbtreibende im Auslande keinen Markt findet. 
Auch in dieser zweyten Beziehung sohin finden wir 
nichts geändert. 
ad c) Die Voraussicht, daß sich die Zahl unserer Ge- 
werbtreibenden sehr bedeutend mehren werde, ist 
aber wirklich eingetreten, und mit der vermehrten 
Zahl von Gewerbtreibenden hat sich der Ruf vermehrt 
nach Hülfe und Schutz durch höhere Zollsätze da- 
hin, daß der inländische Markt gesichert bleibe dem
	        
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