Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

34

Nr.  9/Vog.
Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (GVBl.  1909  S.  29)  wird  für  die  Dauer  des
Krieges,  wie  folgt,  abgeändert:

Im  8  63  Abs.  (6)  wird  nach  dem  dritten  Satze  hinter  den  Worten  „abgelaufen  ist“
und  nach  dem  vierten  Satze  hinter  dem  Worte  „erheben“  ein  Sternchen  *),  im  8  63
Abs.  (7)  am  Schlusse  ein  Doppelsternchen  **)  gesetzt.  Am  Fuße  der  Seite  werden  folgende
Anmerkungen  hinzugesetzt:

*)  Die  Vorschriften,  daß  für  Sonn-  und  Festtage  Wagenstandgeld  nur  dann  zu  zahlen  ist,
wenn  die  Ladefrist  schon  am  Tage  vorher  abgelaufen  ist  und  daß  bei  aufeinanderfolgenden  Sonn—
und  Festtagen  nur  für  einen  Tag  Wagenstandgeld  zu  erheben  ist,  werden  für  die  Dauer  des

Krieges  insoweit  außer  Kraft  gesetzt,  als  an  solchen  Tagen  die  Eisenbahn  Güter  annimmt  und
nach  polizeilicher  oder  militärischer  Vorschrift  die  Anfuhr  von  Gütern  statthaft  ist.

**)  Der  Lauf  dieser  Fristen  ruht  während  der  Dauer  des  Krieges  an  Sonn=  und  Festtagen
  nicht,  soweit  an  diesen  Tagen  die  Eisenbahn  Güter  annimmt  und  nach  polizeilicher  oder
militärischer  Vorschrift  die  Anfuhr  von  Gütern  statthaft  ist.

Im  8§  80  wird  der  Abs.  (4)  für  die  Dauer  des  Krieges  gefaßt:

An  Sonn=  und  Festtagen  kann  die  Eisenbahn  Frachtgut  ausliefern.  Zur  Auslieferung
von  Eilgut  ist  sie  verpflichtet,  wenn  seiner  zoll=  oder  steueramtlichen  Behandlung  kein  Hindernis
  entgegensteht.

Im  8  80  Abs.  (5)  wird  am  Schlusse  ein  Sternchen  ?'),  im  §  80  Abs.  (6)  nach
dem  dritten  Satze  hinter  den  Worten  „abgelaufen  ist“  und  nach  dem  letzten  Satze  hinter
dem  Worte  „erheben“  ein  Doppelsternchen  *"*)  gesetzt.  Am  Fuße  der  Seite  werden  folgende
Anmerkungen  hinzugesetzt:

*)  Der  Lauf  dieser  Fristen  ruht  während  der  Dauer  des  Krieges  an  Sonn=  und  Festtagen
nicht,  soweit  an  diesen  Tagen  die  Eisenbahn  Güter  ausliefert  und  nach  polizeilicher  oder  militärischer
Vorschrift  die  Abfuhr  von  Gütern  statthaft  ist.

*“)  Die  Vorschriften,  daß  für  Sonn=  und  Festtage  Wagenstandgeld  nur  dann  zu  zahlen  ist,
wenn  die  Entladefrist  schon  am  Tage  vorher  abgelaufen  ist  und  daß  bei  aufeinanderfolgenden
Soun=  und  gFesttagen  nur  für  einen  Tag  Wagenstandgeld  zu  erheben  ist,  werden  für  die  Dauer
des  Krieges  insoweit  außer  Kraft  gesetzt,  als  an  solchen  Tagen  die  Eisenbahn  Güter  ausliefert
und  nach  polizeilicher  oder  militärischer  Vorschrift  die  Abfuhr  von  Gütern  statthaft  ist.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
München,  den  20.  Februar  1917.

v.  Seidlein.