Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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da  zu  verzeichnen,  wo  sie  vorgekommen  sind.  Es  sind  hiebei  also  nur  die  Trauungs-,

Geburts=  und  Todten-Register  zu  Grund  zu  legen,  ihre  Beziehungen  zu  dem

Familien-Register  aber  nicht  zu  berücksichtigen.

2)  Wenn  bei  Eheschließungen  zum  Zwecke  des  Abschlusses  der.  Ehe  mehrere  Handlungen
  (Civilakte  oder  kirchliche  Einsegnungen)  vorkommen,  so  ist  nur  eine  derselben,
  und  zwar  bei  der  Konkurrenz  von  Civilakten  und  kirchlichen  Einsegnungen
nur  der  Cidvilakt,  bei  mehreren  kirchlichen  Einsegnungen  nur  die  erste  derselben  (an
dem  Orte,  wo  sie  vorgenommen  wurde),  zu  zählen.

3)  Als  todtgeboren  sind,  entsprechend  einer  Resolution  des  VII.  internationalen  statistischen
  Kongresses  vom  Jahr  1869,  die  nach  mindestens  sechsmonatlicher  Schwangerschaft
  geborenen  Kinder  zu  zählen,  welche  vor  oder  während  der  Geburt  gestorben  sind.

4)  Für  jede  politische  Gemeinde  sind  von  dem  mit  der  Führung  der  Kirchenbücher
beauftragten  Geistlichen  die  Verzeichnisse  besonders  zu  fertigen.  Wenn  in  paritätischen
  Gemeinden  von  den  Geistlichen  der  verschiedenen  Konfessionen  besondere
Kirchenbücher  geführt  werden  oder  in  einer  politischen  Gemeinde  mehrere  Pfarreien
gleicher  Konfession  bestehen,  deren  Geistliche  für  jede  besondere  Kirchenbücher  führen,
hat  jeder  derselben  für  seinen  Theil  die  Uebersichten  zu  liefern.

S.  4.

Für  die  Besorgung  dieses  Geschäfts  sind  bis  auf  weiteres  die  für  die  bisherigen
jährlichen  Bevölkerungslisten  ausgesetzten  Gebühren  mit  der  Maßgabe  in  Rechnung  zu
bringen  und  zu  bezahlen,  daß  der  Berechnung  die  Anzahl  der  ortsanwesenden  Einwohner
je  nach  der  zuletzt  vorangegangenen  Zählung  zu  Grund  gelegt  wird.

§.  5

Die  Oberämter  haben  die  an  sie  eingesendeten  Uebersichten  der  Pfarrämter  nachzurechnen
und  zu  prüfen,  ob  sie  vollständig  nach  den  politischen  Gemeindebezirken  aufgestellt  sind.

Hierauf  haben  dieselben  die  Haupt-Ergebnisse  der  pfarramtlichen  Uebersichten  in  der
weiteren  nach  dem  Formular  D  einzurichtenden  Uebersicht  gemeindeweise  nach  der  Ordnung
  des  Staatshandbuchs  zusammenzustellen.  Wo  aus  einer  politischen  Gemeinde
mehrere  pfarramtliche  Verzeichnisse  vorliegen,  sind  die  Ergebnisse  beim  Eintrag  in  die
Oberamtslisten  zusammenzurechnen.

In  Anstandsfällen  haben  sich  die  Oberämter  an  das  statistisch-topographische  Bureau
zu  wenden.