Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 312 — 
groͤßerer Erschwerung unserer Ausfuhr beseitigt wurde; 
er hat auseinandergesetzt, wie Nachbarstaaten, welche 
von dem Grundsatz höherer Jolle ausgingen, auf freund- 
schaftliche Verhältnisse mit uns hinsichrlich der Handels- 
rerbindungen gar keinen Werth legen, wenn unsere Zölle 
so niedrig sind, daß der ausländische Fabrikant,, der von 
Seite seines Staates den Schutz des eigenen großen Mark- 
tes, Unterstätzung in seiner Fabrikation, Prämien bey 
der Ausfuhr genießt, mit dem unsrigen, dem alles das 
fehlt, der eine gewisse Höhe in der Fabrikation, die erste 
Bedingung der Wohlfeilheit, gar nicht erreichen kann, ganz 
wohl Concurrenz zu halten, vielleicht gar ihn zu unter- 
drüucken im Stande ist. 
Hiezu kommt, 
d) daß wir den Handelsverein mit Würtemberg blos 
als die Basis ausgebreiteterer Verbindungen ansehen mäs- 
sen. Wollen wir nun uns in den Stand setzen, zweck- 
mäßig unterhandeln zu können für Handeksvereine, so 
müssen wir auch im Stande sepn, etwas nachgeben zu 
koönnen, um etwas Anderes zu gewinnen. Was kann aber 
bey dem Jolltarif von 1810 nachgegeben werden, um un- 
sere Vereinigung mit andern zunächst gelegenen Staaten 
solchen wünschenswerth zu machen? Sie werden uns hin- 
weisen auf die bereits vorliegenden Erfahrungen des nicht 
Genügenden eines solchen Tarifs, und wir würden uns 
dem Falle aussetzen, daß wir, statt etwas nachgeben zu 
können, vielleicht von ihnen Gesetze annehmen müßten. 
Da, wo alle gröseren Staaten um uns hochst bedeutende 
Zellsätze in ihren Tarifen ausgenommen haben, würde 
alles Gleichgewicht, alles Verhältniß zu diesen Staaten 
gestdet seyn, wenn wir uns mit niedern Zollsätzen ihnen 
gegenüber stellen würden, und wir würden und einem Irr- 
rhum überlassen, dessen Folgen wir bereits hart gefüblt 
baben, wenn wir glauben konnten, unser Gewerbfleiß, un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.