Erlänterungen
8 13534 5) Also nicht: in den „beson deren“ Angelegenheiten der Frau.
Auf die reinen „Vuermögensangelegenheiten" der Eheleute bezieht
sich § 1354 nicht; von diesen wird erst in den 88 1363 ff. (Ghelichen Seu
* andelt. Wenn die Fa der Entscheidung des Mannes ndelt
nicht ein „Mißbrauch“ auf seiten des Ma#le= vorliegt (Abs. 2 rrt *ö7t3 ), kann
Mann mit der Klage auf „Herstellung der ehelichen ebensgeme irint
aus. 1. nterlassung der Juwiderhan ung klagen (vgl. Anhang 2
6) vgl. 8 10. Verträge (vor oder na der Veirat), wonach der
Frau erlassen 8 dem Manne zu folgen, sind n tig . Anhang 2 am
nde zu § 1358), also z. B. auch ein vor der Ehe rtrag, durch den
der Mann sich verpflichtet, den Wohnort 1½#f *— ute #er Frau zu nehmen.
Mögli gewwei kann aber, wenn der Mann den Wohnort anderswo nimmt,
!r „ rauch“ seines Rechtes vorliegen und die Frau nicht verpflichtet sein,
o n
7) Ein „Mißbrauch“ kann unter Umständen vorliegen, wenn der Mann
6 1355 d’“ 8 — Fn 1# ige Standesrechte (Adel usw.) gilt da
s) vg r aige Standesrechte usw.) gi s
öffen * * des betr. Bundesstaates.
8 1356 O) Jn erster Linie Feentscheiet also auch bezü *rWP des
gemä 59. 154 Mann. Wenn je ann durch einen
— beeirs * der Frau das ihr ustehende „Recht
der Leitu n g des gemein chaftlichen —““ rd0 a und ihr die als
ausfrau geblierende Stellung entzieht (z. B. er gibt das Wirtschaftsgeld ni
t, sondern immer unmittel ar dem Dienstmäd n), jo kann fie Recht
surh die „Klage auf Herstellun des e Al ebens“ verfolgen (val. An-2
zu § 1353). Umgetehtt t auch dem Manne n“ Klage zu, wenn
die r* die #unh hr c 8 1356 5ns enden den eslich ten verweigert.
Einen „Anspruch“ auf Lohn oder G cht; aber es ist
eW- 1 Ehe atten einen „Dienstvertrag lo-s odurh der Mann
66. verpflichtet, der Frau als Ge lfin in rch zu len.
8 1367 rwerb der Frau 5*5 ulbinen Eeichr — dah
8 1357 der * vgl. Anhang 11—13 zu t 1357 (betr. die “ Schlüsselgewalt
6 13538 14) also als „Frau“, d. h. nach der Eheschliehung. Wenn sie bereits
*— nicht. Dann Geleen 2 26, 627, 671 Abs. 3 (Künd gung aus wichn
r heiratung). — 8 1358 gilt auch für das
e —8 wcheurteilende) Gesindeverhe ui W*½„
Die Ki igung bringt also das Re ——— sofort zur
2 rmid zu § 564
h i r 8 nn in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht ränkt,
vgl. 8 * und oten; sie kann also re — 9 allein ohne Zustimmung
des Mannes Ju einer von kni erson zu bewirkenden
Leistung verpflichten“. !6k23 (Grundsatz Els nicht dazu führen, unds
die Frau infolge von * en durch die sie sich einem Dritten gegen
u einer von ihr 8 Person * wirkenden Leistung verpflichtet (Dienst- und
rbeitsverträge E Art, d al- Amme , als Lehrerin, Sängerin, — Aufträge
n Werkoverträge, z. zeitraubende Anferti ung einer 12 en Stiderei.
elellschaftspertr usw.), ihren sich aus der Ehe ergeben flichten enten
werde. Eö35 hiergegen ist dem Manne in * 1505 ein Küntvrunf
gewäh r
91359 § 276, 277. Bei Nichtanwendung dieser Sor falt ist jeder El
te 7 dem anderen mit seinem Vermögen verantwortlich; vgl. jedoch z.
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