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„Jeder Inhaber von Brauereyen, Branntwein-
„brennerepen, Essig= und Germsiederepen, Mühe
„len= und malzverbrauchenden Fabriken überhaupt,
„der eine Handmühle 2c.
Eben so glaube sie, daß in der Redaction des K.30.
das Wort: „unmittelbar“ durch die Worte: „bin-
nen 24 Stunden“ ersetzt werden solle.
Die Kammer der Reichsräthe ertheilt nun in ihrem
letztern Schreiben ad Nro. 7. diesem Antrage ihre Zu-
stimmung, jedoch dergestalt. daß ausdrücklich bestimmt
werde:
„daß andere zu den im F. 39. erwähnten Ka-
„„ tegorien nicht gehdrige Indioiduen, welche heim-
„lich Malzbrechen, oder die hiezu dienlichen
„Maschinen einem Aufschlagspflichtigen über-
„lassen, mit der Zerstörung einer solchen Ma-
„schine oder einer Strafe von 150 fl. bestraft
„werden sollen.“
Beyde Kammern sind also nunmehr über die eigenk-
liche Fassung des F. 50. einverstanden; nur soll nach
dem Antrage der Kammer der Reichsräthe noch die oben
erwähnte Strafbestimmung beygesetzt werden,
Es entsteht also hier die Frage: ob diesem Antrage
die Zustimmung zu ertheilen sey.
Da nach der von beyden Kammern gemeinsam be-
antragten Fassung des 9. 30. des Gesetzentwurfes nicht
jeder, der eine Handmühle oder eine andere zum Malz-
brechen taugliche Maschine besitzt, sondern nur der Be-
sitzer von Brauereyen, Branntweinbrennereyen, Essig= und,
Germsiedereyen, Mühlen und anderen malzverbrauchenden
Fabriken zur Anzeige derselben bey dem Aufschlagsunter-
einnehmer verbunden ist, so ist wohl nicht zu zweifeln,
daß denjenigen, welche nicht zu diesen Kategorien gehdren,