Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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„Jeder Inhaber von Brauereyen, Branntwein- 
„brennerepen, Essig= und Germsiederepen, Mühe 
„len= und malzverbrauchenden Fabriken überhaupt, 
„der eine Handmühle 2c. 
Eben so glaube sie, daß in der Redaction des K.30. 
das Wort: „unmittelbar“ durch die Worte: „bin- 
nen 24 Stunden“ ersetzt werden solle. 
Die Kammer der Reichsräthe ertheilt nun in ihrem 
letztern Schreiben ad Nro. 7. diesem Antrage ihre Zu- 
stimmung, jedoch dergestalt. daß ausdrücklich bestimmt 
werde: 
„daß andere zu den im F. 39. erwähnten Ka- 
„„ tegorien nicht gehdrige Indioiduen, welche heim- 
„lich Malzbrechen, oder die hiezu dienlichen 
„Maschinen einem Aufschlagspflichtigen über- 
„lassen, mit der Zerstörung einer solchen Ma- 
„schine oder einer Strafe von 150 fl. bestraft 
„werden sollen.“ 
Beyde Kammern sind also nunmehr über die eigenk- 
liche Fassung des F. 50. einverstanden; nur soll nach 
dem Antrage der Kammer der Reichsräthe noch die oben 
erwähnte Strafbestimmung beygesetzt werden, 
Es entsteht also hier die Frage: ob diesem Antrage 
die Zustimmung zu ertheilen sey. 
Da nach der von beyden Kammern gemeinsam be- 
antragten Fassung des 9. 30. des Gesetzentwurfes nicht 
jeder, der eine Handmühle oder eine andere zum Malz- 
brechen taugliche Maschine besitzt, sondern nur der Be- 
sitzer von Brauereyen, Branntweinbrennereyen, Essig= und, 
Germsiedereyen, Mühlen und anderen malzverbrauchenden 
Fabriken zur Anzeige derselben bey dem Aufschlagsunter- 
einnehmer verbunden ist, so ist wohl nicht zu zweifeln, 
daß denjenigen, welche nicht zu diesen Kategorien gehdren,
	        
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