bey Strafe imtersagt werden muͤsse, auf solchen Maschi-
nen heimlich Malz zu brechen, oder sie einem Aufschlags-
pflichtigen zu uͤberlassen, weil außerdem damit die groͤß-
ten Unterschleife getrieben werden koͤnnten, und in die-
sem Anbetrachte ist es nach der Ansicht des Ausschusses
allerdings nothwendig, daß dem g. 39. am Schlusse noch
bepgesetze werde:
„Anderen zu den obenerwähnten Kategorien nicht
„gehdrigen Indioiduen, welche eine Handmühle
„oder ähnliche zum Malzbrechen dienliche Ma-
„schinen beützen, isi bey Strafe verboten, hier-
„auf Malz zu brechen, oder solche einem Auf-
„schlagöpflichtigen zum Gebrauche zu überlassen.
Aleein die Strafbestimmung selbst gehbrt nicht hieher,
sondern in den 9. 57. des Titel VI. des Gesetzent"
wurfes, in welchem die Strafen bestimmt sind, denen
die Besitzer von Handmühlen und anderen zum Malz-
brechen tauglichen Maschinen unterliegen sollen, wenn
sie den hierauf Bezug habenden gesetzlichen Vorschriften
entgegen handeln.
Indessen harmoniren die Bestimmungen dieses F.
nicht mehr mit der nun abgeänderten Fassung des §. 39.
Um nun bepyde in Einklang zu bringen, schlägt der Aus-
schuß vor, den 9. 57. des Gesetzentwurfes, gegen wel-
chen von beyden Kammern biöher nichts erinnerr wurde,
fo zu fassen:
„Wied bey einem Inhaber von Brauereyen,
„„Branntweinbrennereyen, Essig= und Germsie-
„dereyen, so wie von Mühlen und anderen
„malzverbrauchenden Fabriken überhaupt, eine
„verheimlichte, d. h. eine nicht dem 9. 39.
„gemäß angezeigte Malzmühle, von welcher
„Art sie immer seyn möge, und selbst Hand-
„mühlen nicht ausgenommen, entdeckt, so soll
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