Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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eine zu große Einschraͤnkung und Belaͤstigung der Staats- 
buͤrger, die nicht Malzaufschlagspflichtige sind, vermie- 
den wuͤrde. Sie hat also beschlossen in ihrer Modification 
13, daß anstatt der Worte: „sogleich nach der Bekannt- 
machung des Gesetzes oder unmittelbar, nachdem er in 
den Besitz der Maschine gekommen seyn wird“, zu setzen 
sep: „binnen acht Tagen, nachdem er in den Besitz der 
Maschine gekommen sey“. 
Die Kammer der Reichsräthe hat darauf in ihrem 
Beschlusse dieses noch mehr eingeschränkt, und wollte, 
daß das Verbot solcher Handmühlen und Maschinen nur 
auf die Inhaber von Brauerepyen, Branntweinbrenne- 
reyen und Essigsiedereyen beschränkt werde; sie wollte 
aber den Nachsatz in der Art geben, daß, wenn er in den 
Besitz der Maschine gekommen seyn würde, er dieses 
dem Unteraufschläger anzeigen müsse, welcher die Hand- 
mühle , sobald sie zum Malzbrechen verwendet werden 
will, zu besichtigen habe. 
Die Kammer der Abgeordneten war damit einver- 
standen, daß dieser Satz nicht mehr generell stehen soll; 
sie glaubte aber noch beysetzen zu müssen: „alle Malz 
verbrauchenden Gewerbe, also jeder Inhaber von Braue- 
reyen, Branntweinbrennereyen, Essig= und Germsiede- 
reyen, Mühlen und Malz verbrauchenden Fabriken über- 
haupt.“ 
Hiemit sollte die Gefahr abgewendet werden von 
den übrigen Staatsbürgern, die sich nicht mit Malz ver- 
brauchenden Gewerben befassen; der §. 50. erhielt also 
die besondere Beschränkung, daß derjenige, der sich mit 
einem Malz verbrauchenden Gewerbe nicht abgibt, auch 
nicht nothwendig habe, solche Maschinen anzuzeigen. 
Damit erklärte sich die Kammer der Reichsräthe 
auch einverstanden, und wollre blos, *P die Anzeige
	        
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