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eine zu große Einschraͤnkung und Belaͤstigung der Staats-
buͤrger, die nicht Malzaufschlagspflichtige sind, vermie-
den wuͤrde. Sie hat also beschlossen in ihrer Modification
13, daß anstatt der Worte: „sogleich nach der Bekannt-
machung des Gesetzes oder unmittelbar, nachdem er in
den Besitz der Maschine gekommen seyn wird“, zu setzen
sep: „binnen acht Tagen, nachdem er in den Besitz der
Maschine gekommen sey“.
Die Kammer der Reichsräthe hat darauf in ihrem
Beschlusse dieses noch mehr eingeschränkt, und wollte,
daß das Verbot solcher Handmühlen und Maschinen nur
auf die Inhaber von Brauerepyen, Branntweinbrenne-
reyen und Essigsiedereyen beschränkt werde; sie wollte
aber den Nachsatz in der Art geben, daß, wenn er in den
Besitz der Maschine gekommen seyn würde, er dieses
dem Unteraufschläger anzeigen müsse, welcher die Hand-
mühle , sobald sie zum Malzbrechen verwendet werden
will, zu besichtigen habe.
Die Kammer der Abgeordneten war damit einver-
standen, daß dieser Satz nicht mehr generell stehen soll;
sie glaubte aber noch beysetzen zu müssen: „alle Malz
verbrauchenden Gewerbe, also jeder Inhaber von Braue-
reyen, Branntweinbrennereyen, Essig= und Germsiede-
reyen, Mühlen und Malz verbrauchenden Fabriken über-
haupt.“
Hiemit sollte die Gefahr abgewendet werden von
den übrigen Staatsbürgern, die sich nicht mit Malz ver-
brauchenden Gewerben befassen; der §. 50. erhielt also
die besondere Beschränkung, daß derjenige, der sich mit
einem Malz verbrauchenden Gewerbe nicht abgibt, auch
nicht nothwendig habe, solche Maschinen anzuzeigen.
Damit erklärte sich die Kammer der Reichsräthe
auch einverstanden, und wollre blos, *P die Anzeige