e.) dagegen. glaubt die Kammer der Abgeordnet en der zu
Kro. I. der nämlichen Modification beantragten Ab-
dnderung des Gesetzes im Betreff der Judicatur und
deren Ausübung durch die unmittelbaren Gerichte
ihre Zustimmung wiederholt versagen zu mässen.
V. Dem Antrage der Kammer der Reichsräthe
Nr. 12. Ut. f zur veränderten Redaction des §. 77.
glaubt die Kammer der Abgeordneten nur unter der Vor-
aussetzung ihre Zustimmung geben zu können, daß der
S. 77. nunmehr folgende Fassung erhalts
„Beamte, Verwalter, gebrddete Diener und
„Gehülfen, welche die von ihrer Dienstherrschaft
„oder deren gebrödeten Dienern verübten Ges
„fährden angeben, können, wenn sich die Angabe
„erweiset, nicht ohne Beobachtung der in den
„Bestallungsbriefen oder andern Verträgen
„enthaltenen — oder wo keine solche Bestallungs-
„briefe oder dergleichen Verträge bestehen,
„nicht ohne Beobachrung der ortsüblichen Auf-
„kündigung entlassen werden, in so fern nicht
„andere Ursachen eintreten, welche nach den Ge-
„setzen den Dienstherrn hiezu berechtigen.“
VI. Zu dem — von der Kammer der Reilchsräthe
sub Nr. 13. beantragten Zusatze zum §. 55. gibt die
Kammer der Abgeordneten ihre unbedingte Zustimmung.
Die Kammer der Abgeordneten sieht der gefälligen
Rückäußerung entgegen und erneuert bey diesem An-
lasse die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung.
München den 11. Juny 1328.
(S. L.) Frepherr von Schrenk,
erster Präsident.
Vetterlein, erster Seeretaät.