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(Nr. 1664.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Gartenbaues. Vom 30. Mai 1886.
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme
ich Folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
das Großherzoglich badische Hauptsteueramt zu Säckingen erfolgen.
Berlin, den 30. Mai 1886.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
(Nr. 1665.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere
Beilage
die Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere
Waagen, vom 29. April 1886
beigefügt.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.