Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

20

Die  bloße  Angabe  des  Waarenfuͤhrers  bei  dem  Grenz-Eingangsamte  oder  die  in
dem  Frachtbriefe  enthaltene  Vormerkung:

„daß  die  Waare  im  Bestimmungsorte  zur  Verzollung  gelangen  werde,“
ist  jedoch  als  eine  Anmeldung  zur  Verzollung  nicht  anzusehen,  daher  auch  Notizen
uͤber  derartige  Angaben  oder  Vormerkungen  in  die  Begleitscheine  J.  nicht  aufzunehmen
sind.

4)  Bei  solchen,  in  oͤffentlichen  Niederlagen  lagernden,  nach  dem  Nettogewichte
zu  verzollenden  Waaren,  ruͤcksichtlich  deren  waͤhrend  der  Zeit  ihrer  Lagerung  eine
Abaͤnderung  des  tarifmaͤßigen  Tarasatzes  Statt  gefunden  hat,  kommen,  fuͤr  die
Feststellung  des  der  Verzollung  zum  Grunde  zu  legenden  Nettogewichts,  folgende
Regeln  zur  Anwendung:

a)  Ist  bei  Aufnahme  der  Waaren  in  die  Niederlage  das  Nettogewicht  derselben
durch  Verwiegung  ermittelt  worden,  so  wird  dieses  Gewicht  auch  der  spaͤteren
Verzollung  zum  Grunde  gelegt.

b)  Hat  die  Feststellung  des  Nettogewichts  der  Waaren  bei  deren  Aufnahme  in
die  Niederlage  durch  bloße  Berechnung  nach  dem  im  Zoll-Tarif  ausgeworfenen
Tarasatze  Statt  gefunden,  so  tritt  bei  der  spaͤteren  Verzollung  anderweite  Feststellung
  des  Nettogewichts  nach  dem  neuen  Tarasatze  ein.  Haͤlt  sich  der  Zollpflichtige
  dadurch  benachtheiligt,  so  kann  derselbe  auf  Netto-Verwiegung  antragen
  und  nach  deren  Ergebnisse  die  Verzollung  leisten,  mit  der  Beschraͤnkung
  jedoch,  daß,  wenn  das  ermittelte  Nettogewicht  geringer  ist,  als  das  fruͤher
tarifmaͤßig  festgestellte,  letzteres  der  Verzollung  zum  Grunde  gelegt  werden
muß.

5)  Da  ein  Anspruch  auf  den  im  Tarif  festgesetzten  geringeren  Zollsatz  von  dem
zum  Versieden  in  inländischen  Siedereien  bestimmten  Zucker  überhaupt  erst  durch
die  wirbliche  Verwendung  des  Zuckers  zu  dem  angegebenen  Zwecke  begründet  wird,
so  dürfen,  wenn  eine  Erhöhung  des  Eingangszolles  von  dergleichen  Zucker  bevorsteht,
Anmeldungen  zur  Schwärzung  oder  Verzollung,  nach  erfolgter  Publikation  der  betreffenden
  Abänderung  des  Tarifs,  nur  in  dem  Maaße  angenommen  werden,  als
solche  zu  dem  durchschnittlichen  Umfange  des  bisherigen  Betriebes  der  Siederei  in
angemessenem  Verhältnisse  stehen  und  der  geschwärzte  Zucker  wirklich  zur  Versiedung
gelangt.