Full text : Der sozialdemokratische "Zukunftsstaat".

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25.  Oktober  1867  —  Bundes-Gesetzbl.  S.  39  —).  Im  Hinblick
  auf  Artikel  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung  empfiehlt  es  sich,
diese  den  Verhältnissen  entsprechende  Zuständigkeit  durch  das  Gesetz
festzustellen.  Zu  82.

Die  Fassung  des  Abs.  2,  welche  dem  im  Eingange  erwähnten
Bedürfnisse  Rechnung  trägt,  insofern  zu  den  Handelsgesellschaften
auch  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  gehören  (8  13
Abs.  3  des  Gesetzes  vom  20.  April  1892),  schließt  sich  an  den
§  3  zu  b  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Junie
1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  mit  der  Maßgabe  an,  daß,  wie
nach  bisherigem  Rechte  für  offene  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften,
  deren  persönlich  haftende  Gesellschafter  Reichsangehörige
  sind,  der  Sitz  im  Inlande  eine  Voraussetzung  der
Flaggenfähigkeit  nicht  bildet.  Um  auch  die  in  den  deutschen
Schutzgebieten  domizilierten  juristischen  Personen  u.  s.  w.  einzubegreifen,
  ist  ferner  der  Ausdruck  „Reichsgebiet“  durch  „Inland“
ersetzt.  Schon  bisher  ist  man  davon  ausgegangen,  daß  das  Gesetz
vom  25.  Oktober  1867  mit  Rücksicht  auf  die  privatrechtliche  Seite
der  Eintragung  in  das  Schiffsregister  in  den  Schutzgebieten  Geltung
  habe.  Die  Schpwierigkeiten,  welche  hierbei  der  Ausdruck
Reichsgebiet“  bot,  sind  durch  die  veränderte  Fassung  beseitigt.
Im  Sinne  des  8  2  Abs.  2  werden  die  Schutzgebiete,  auch  soweit
es  sich  um  Eintragungen  handelt,  die  im  Reichsgebiete  vorgenommen
  werden,  als  Inland  betrachtet  werden  müssen.  Zu  den
„juristischen  Personen“  gehören  auch  Kolonialgesellschaften,  denen
auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Reichs-Gesetzbl.  von  1888  S.  75),
vom  Bundesrate  die  Fähigkeit  beigelegt  ist,  unter  ihrem  Namen
Rechte  zu  erwerben.  Zu  8  2

Der  Grundsatz,  daß  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge
auf  Schiffe  beschränkt  ist,  die  im  ausschließlichen  Eigentume  Reichsangehöriger
  stehen,  bringt  Unzuträglichkeiten  mit  sich,  wenn  eine
Schiffspart  auf  anderem  Wege  als  durch  Veräußerung  gemäß
§  503  des  Handelsgesetzbuchs)  i  in  das  Eigentum  eines  Ausländers

*  Der  6503  des  Handelsgesetzbuches  lautet:  Jeder  Mitreeder  kann
seine  Schiffspart  jederzeit  ohne  Einwilligung  der  übrigen  Mitreeder  ganz
oder  teilweise  veräußern.

Die  Veräußerung  einer  Schiffspart,  infolge  deren  das  Schiff  das
Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  verlieren  würde,  kann  nur  mit  Zustimmung
  aller  Mitreeder  erfolgen.