Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

trag  der  bis  zum  Uebergange  der  Bahnen  an  den  Staat  von  der  Compagnie  aus  den  Erträgnissen
  des  Unternehmens  getilgten  Anleihen  zu  gewähren,  der  Letzteren  auch  der  dann  vorhandene
Reservefond  zu  überlassen.

Von  der  auf  diese  Weise  ermittelten  Ankaufssumme  würden  nur  die  Kosten  für  etwaige
blos  interimistische  Anlagen  und  Baulichkeiten  in  Abzug  zu  bringen  sein.

8  24.  Im  Falle  des  Ankaufs  der  Bahnen  Seiten  des  Staates  gehen  zugleich  sämmtliche
  Zubehörungen  derselben  an  Gebäuden,  Grundstücken  u.  s.  w.,  die  Betriebsmittel  und
Materialvorräthe  aller  Art,  ingleichen  der  baare  Betriebsfond,  sowie  überhaupt  alle  sonstige
Activen  der  Gesellschaft  an  den  Staat  über,  welcher  Letztere  dagegen  die  vorhandenen  und  ihm
vorher  gehörig  bekannt  gemachten,  aus  dem  Geschäftsbetriebe  resultirenden  Passiven  und  sonsti—
gen  Verbindlichkeiten  der  Compagnie  zur  alleinigen  Vertretung  übernimmt.

Dafern  die  Compagnie  nach  erfolgter  Kündigung  bis  zur  Uebergabe  der  Bahnen  an  den
Staat  auf  Unterhaltung  und  Erneuerung  dieser  letzteren  sammt  Zubehör  nachweislich  weniger
verwendet  haben  sollte,  als  dieß  vorher  in  dem  für  die  Berechnung  des  Kaufpreises  maßgeben—
den  Zeitraume  im  Durchschnitte  jährlich  geschehen  ist,  so  soll  sich  dieselbe  die  hiernach  zu  constatirende
  Differenz  vom  Kaufpreise  in  Abzug  bringen  lassen.

 

A.

1)  Die  Eisenbahn-Compagnie  übernimmt  alle  Gegenstände  der  Briefpost  und  die  von
den  Postanstalten  debitirten  Zeitungen  und  Zeitschriften  zur  unentgeltlichen  Beförderung  auf
ihren  Eisenbahnen.

2)  Es  bewendet  bei  dem  gesetzlich  bestehenden  ausschließlichen  Rechte  der  Postanstalt,
verschlossene  Briefe  zu  befördern.

Die  Verwaltung  der  Eisenbahn  wird  sich  daher  nicht  nur  der  Annahme  solcher  Briefe,
sondern  auch  aller  und  jeder  den  gesetzlichen  Strafen  ohnehin  unterliegenden  Connivenz  in  Betreff
  von  Contraventionen  enthalten,  welche  etwa  Seiten  der  von  ihr  hierunter  zu  vertretenden
Untergebenen  versucht  und  begangen  werden  könnten.

Die  Postanstalt  wird  dagegen  mit  Vorbehalt  des  Widerrufs  für  den  Fall  des  Mißbrauchs
die  Correspondenz  der  Eisenbahn-Compagnie,  soweit  solche  die  Bahnverwaltung  betrifft,  mit
dem  Siegel  der  Eisenbahn-Compagnie  bedruckt  ist  und  der  Gegenstand  der  Sendung  das  Gewicht
  von  1  Zollpfund  nicht  übersteigt,  bis  zu  den  betreffenden  Stationen  ihrer  Bahnen  portofrei
  befördern  und  ausliefern,  insofern  die  Eisenbahn-Compagnie  nicht  von  der  den  Eisenbahnverwaltungen
  im  §  5  der  Postordnung  vom  7.  Juni  1859  (Seite  101  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1859)  ertheilten  Befugniß  Gebrauch  macht.

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