Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Benutzt  der  Besitzer  bestimmte  Räume  gleichzeitig  zu  Wohnungs=  und  Gewerbszwecken,
  so  ist  auf  diesen  Umstand  nach  Maßgabe  der  vorliegenden  Verhältnisse  Rücksicht
zu  nehmen  und,  je  nach  dem  Umfange  des  Gewerbebetriebs,  ein  entsprechender  Bruchtheil
  des  ermittelten  Miethwerths,  als  auf  diesen  Betrieb  fallend,  von  ersterem  abzusetzen
  und  außer  Ansatz  zu  lassen.

&  24.  Wenn  aber,  wie  in  kleineren  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  leicht
vorkommen  kann,  die  nächste  Umgebung  keinen  Anhalt  zu  einer  Vergleichung  der  Brutto-Erträge
  wirklich  vermietheter  Wohnungen  mit  von  dem  Besitzer  zu  Wohnungen  und
Hauswirthschaftszwecken  benutzten  Räumlichkeiten  darbietet,  dann  hat  die  Einschätzungscommission
  in  ähnlicher  Weise  gelegene,  gebaute  und  benutzte  Räume,  welche  sich  in  den
nächsten  Orten  befinden,  für  die  Auswerfung  des  fraglichen  Miethertrags  als  Maßstab
zu  nehmen.  Dabei  sind,  wenn  irgend  thunlich,  die  Erträgnisse  solcher  Räume  in  mehreren
benachbarten  Orten  zum  Vergleiche  heranzuziehen.

Weiter  ist  hierbei  auch  auf  die  Lebensstellung  des  Besitzers,  dessen  Wohnungs=  und
Wirthschaftsräume  einzuschätzen  sind,  insofern  Rücksicht  zu  nehmen,  als  für  Wohngebäude,
welche  mit  Stallungen,  Remisen  und  Dienerwohnungen  als  ein  Ganzes  von  einer  Familie,
mit  Einschluß  der  zum  Hausstande  gehörigen  Personen,  bewohnt  werden,  aber  in  Folge
ihrer  Größe,  Bauart,  inneren  Einrichtung  und  Umgebung  (Parks,  Lustgärten)  sich  mit
anderen,  in  der  Umgegend  gelegenen  Wohngebäuden  gar  nicht  vergleichen  lassen  (z.  B.
Schlösser),  mit  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  gesammten  übrigen  Einkommens  des  Besitzers
ein  nach  Ermessen  der  Einschätzungscommission  den  Verhältnissen  entsprechender  Miethertrag
  anzunehmen  ist.

Sind  Land=  und  Gartenhäuser  nur  während  des  Sommers  bewohnbar,  so  ist  dieser
Umstand  bei  Auswerfung  des  Miethwerths  in  Rücksicht  zu  ziehen.

6  25.  Von  dem  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  (§§  22  —  24)
ermittelten  Brutto-Ertrage  der  Gebäude  sind,  um  das  steuerpflichtige  Einkommen  der
Besitzer  zu  finden,  in  Abzug  zu  bringen:  die  Reparatur=  und  Unterhaltungskosten,
welche  in  dem  der  Einschätzung  vorhergegangenen  Jahre  wirklich  aufgewendet  worden
sind,  um  die  Baulichkeiten  in  nutzbarem  Zustande  zu  erhalten,  sowie,  sofern  eine  Declaration

  vorliegt,  die  in  derselben  nachgewiesenen  Schuldzinsen,  Landesimmobiliar-Brandkassenbeiträge
  2c.

IV.  Abschnitt.
Specielle  Bestimmungen  über  die  Einschätzung  des  Einkommens  aus  zinsbar
angelegten  Capitalien  2c.

626.  Der  Ertrag  von  Werthpapieren,  welche  zum  Betriebscapitale  eines  kaufmännischen
  Geschäfts  gehören,  d.  h.  von  Wechseln  und  anderen  Werthpapieren,  welche
je  nach  der  Lage  der  betreffenden  Geschäftsbranche  zur  zeitweiligen  Nutzbarmachung  des

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