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Benutzt der Besitzer bestimmte Räume gleichzeitig zu Wohnungs= und Gewerbszwecken,
so ist auf diesen Umstand nach Maßgabe der vorliegenden Verhältnisse Rücksicht
zu nehmen und, je nach dem Umfange des Gewerbebetriebs, ein entsprechender Bruchtheil
des ermittelten Miethwerths, als auf diesen Betrieb fallend, von ersterem abzusetzen
und außer Ansatz zu lassen.
& 24. Wenn aber, wie in kleineren Städten und auf dem platten Lande leicht
vorkommen kann, die nächste Umgebung keinen Anhalt zu einer Vergleichung der Brutto-Erträge
wirklich vermietheter Wohnungen mit von dem Besitzer zu Wohnungen und
Hauswirthschaftszwecken benutzten Räumlichkeiten darbietet, dann hat die Einschätzungscommission
in ähnlicher Weise gelegene, gebaute und benutzte Räume, welche sich in den
nächsten Orten befinden, für die Auswerfung des fraglichen Miethertrags als Maßstab
zu nehmen. Dabei sind, wenn irgend thunlich, die Erträgnisse solcher Räume in mehreren
benachbarten Orten zum Vergleiche heranzuziehen.
Weiter ist hierbei auch auf die Lebensstellung des Besitzers, dessen Wohnungs= und
Wirthschaftsräume einzuschätzen sind, insofern Rücksicht zu nehmen, als für Wohngebäude,
welche mit Stallungen, Remisen und Dienerwohnungen als ein Ganzes von einer Familie,
mit Einschluß der zum Hausstande gehörigen Personen, bewohnt werden, aber in Folge
ihrer Größe, Bauart, inneren Einrichtung und Umgebung (Parks, Lustgärten) sich mit
anderen, in der Umgegend gelegenen Wohngebäuden gar nicht vergleichen lassen (z. B.
Schlösser), mit Rücksicht auf die Höhe des gesammten übrigen Einkommens des Besitzers
ein nach Ermessen der Einschätzungscommission den Verhältnissen entsprechender Miethertrag
anzunehmen ist.
Sind Land= und Gartenhäuser nur während des Sommers bewohnbar, so ist dieser
Umstand bei Auswerfung des Miethwerths in Rücksicht zu ziehen.
6 25. Von dem nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§§ 22 — 24)
ermittelten Brutto-Ertrage der Gebäude sind, um das steuerpflichtige Einkommen der
Besitzer zu finden, in Abzug zu bringen: die Reparatur= und Unterhaltungskosten,
welche in dem der Einschätzung vorhergegangenen Jahre wirklich aufgewendet worden
sind, um die Baulichkeiten in nutzbarem Zustande zu erhalten, sowie, sofern eine Declaration
vorliegt, die in derselben nachgewiesenen Schuldzinsen, Landesimmobiliar-Brandkassenbeiträge
2c.
IV. Abschnitt.
Specielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus zinsbar
angelegten Capitalien 2c.
626. Der Ertrag von Werthpapieren, welche zum Betriebscapitale eines kaufmännischen
Geschäfts gehören, d. h. von Wechseln und anderen Werthpapieren, welche
je nach der Lage der betreffenden Geschäftsbranche zur zeitweiligen Nutzbarmachung des
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