Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

Nro.  40.  1817.  305,
Königlich  =  Württembergisches

Stagts=  und  Regierungs-Blakl.

 

Mittwoch,  18.  Junik.

 

Königliche  Verordnung  wodurch  die  &.  34.  —  40,.  der  besonderen  Bestimmungen  des  Verfassungs=En#wurfs
  vom  3.  März  18.7.  als  allgemein  gesetzlich  verbindend  ertlart  werden,  ·
vomiZ.Ju'n«c-617.
Wilbelm  ie.

Es  sind  uns  von  vielen  Gemeinden  und  Unterthanen,  deren  Bestungen  im
Zutsherelichen  Jaogd-Bezirken  liegen,  wiederholte  Beschwerden  über  Wildschaden,  und
lugleich  dringende  Bitten  um  Ausdehnung  des  durch  Unsere  Verordnung  vom  18.
Jänner  d.  J.  angeordneten  Instituts  der  Commun-Wildschützen  auf  alle  Gemeindem
des  Kdaigreichs  vorgetragen  worden.  «

Da  Wir  nun  die,  damals  einer  besonderen  Gesehgebung  noch  vorbehaltene  Ausdehnung
  senes  Instieuts,  als  einer  allgemeinen  Landes,  Polizei=  Anstalt,  auf  alle-Gemeinden
  und  alle  Jagd-  Bezirke  des  Königreichs  den  Forderungen  des  Staats-Wohls
  und  der  Gleichheit  der  Rechte  aller  Unserer  Unterthanen  für  angemessen  erach
ten,  und  nach  der  in  Unserer  Königl.  Bekanntmachung  vom  5.  d.  M.  wiederholten
Zusscherung  Unser  getreues  Volr  der  Wohltharen  der  Verfassung,  so  wen  se  sch
niche  auf  die  landständische  Repräsentatiom  beziehen,  theilhaftig  gemacht  werden  soll?.
So  verordnen  Wir,  nach  Anhörung  Unsers  Gedemen,Nathe
1.)  Die  .  55.  —  40.  Unseres  Verfassungs=  Emwurfs  vom  3.  Mär#z  :317.  die-Abwendung

  der  Wildschäden  betreffend,  haben  allgemein  auch  in  Aasehung  derautsberrlichen
  Jagd-Disteikte  Geseßes,-Kraft.

„II.)  Die  Berechigung,  Commun-Wildichüben  auch  in  den  Gutsherrlichen  Jand-Bezirken
  aufzustellen,  darf  unter  den  in  den  Beilagen  B.  und  C.  festgesetzten.
Bestimmungen  und  Vorschriften,  ausgeübt  werden.  «

III.)  Beschwerden  und  Klagen  der  Gemeinden  und  Uncerthanen  über  einen  der-Vollziehung

  urgenwärtiger  Berordnund  vorbergegangenen  Wildschaden)  sind

nach  den  bisherigen  Rechts-Normen  und  Verordnungen  zu  erledigen.