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Die K. Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften
für den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge
zu sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1891 an
den Verwaltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 23. Dezember 1890.
Schmid.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für
die Invalidiläts- und Altersversicherung. Vom 29. Dezember 1890.
Die in der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Dezember 1890, betreffend das Verfahren
vor den auf Grund des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes errichteten
Schiedsgerichten (Reichsgesetzblatt S. 193), vorgesehenen Zuständigkeiten der höheren
Verwaltungsbehörde (§. 2 Abs. 5) und der Aufsichtsbehörde (88§. 12 und 25)
sind von dem Landes-Versicherungsamt wahrzunehmen.
Stuttgart, den 29. Dezember 1890.
Schmid.
Berichtigung.
In dem Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Württembergischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft
vom 28. November 1890 (Reg. Blatt Seite 302) ist nachstehender Fehler
zu berichtigen:
Auf Seite 303 ist in Gefahrenklasse D nach Zeile 2 zwischen die Worte: „Schwemmsteinfabrikation“
und „Zimmerer“ das Wort „Maurer“ einzuschalten.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).