Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Die  K.  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften
für  den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
  Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge
zu  sorgen  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  März  1891  an
den  Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  23.  Dezember  1890.
Schmid.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für
die  Invalidiläts-  und  Altersversicherung.  Vom  29.  Dezember  1890.

Die  in  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  1.  Dezember  1890,  betreffend  das  Verfahren
  vor  den  auf  Grund  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  errichteten
Schiedsgerichten  (Reichsgesetzblatt  S.  193),  vorgesehenen  Zuständigkeiten  der  höheren
Verwaltungsbehörde  (§.  2  Abs.  5)  und  der  Aufsichtsbehörde  (88§.  12  und  25)
sind  von  dem  Landes-Versicherungsamt  wahrzunehmen.

Stuttgart,  den  29.  Dezember  1890.
Schmid.

Berichtigung.

In  dem  Prämientarif  für  die  Versicherungsanstalt  der  Württembergischen  Baugewerks-Berufsgenossenschaft
  vom  28.  November  1890  (Reg.  Blatt  Seite  302)  ist  nachstehender  Fehler
zu  berichtigen:

Auf  Seite  303  ist  in  Gefahrenklasse  D  nach  Zeile  2  zwischen  die  Worte:  „Schwemmsteinfabrikation“
  und  „Zimmerer“  das  Wort  „Maurer“  einzuschalten.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).