Full text: Hindenburg, Erzberger, Kapp

Freunden ober Unbekannten mit derselben Leichtherzigkeit Empfehlungen 
an Behörben mitgeben darf, wie es ein einfacher Abgeordneter manchmal 
tun mag, oder daß ein Minister keine Ausnahmen von allgemeinen Vor- 
schriften zugunsten einzelner machen darf, selbst wenn sie sachlich be- 
gründet sind. « 
mäkun zu den einzelnen Gruppen, zunächst zur Gruppe Geschäfts- 
politik. 
Im Fall Thosser liegt eine unzulässige Vermischung politischer, 
nämlich parlamentarischer Tätigkeit und eigner Geldinteressen vor. 
Einmal in der Grege der Ausführ der Schutzschilde, wo der Reben- 
kläger als zutdezalter hossenscher Aufsichtsrat sich eindringlich für deren 
Genehmigung einsetzte, trotzdem ihm bekannt war, daß die Thyssenschen 
Interessen hier den Staatsinteressen zuwiderliefen. Dann in der Frage 
der Liquidation de Wendel, wo der Meinungswechsel des Nebenklägers 
weder durch eine Veränderung der politischen Lage, noch durch das Auf- 
tauchen des Raumerschen Projekts zu erklären ist und offensichtlich mit 
seinem Ausscheiden aus dem ussichtorar zusammenhing. · 
Im Fall Berger hätte der Nebenkläger das Amt eines Schieds- 
richters keinesfalls annehmen dürfen. Die unbedingte Lauter- 
keit der Verwaltung ist der Eckstein jedes Staats- 
wesens. Der Beamte, der Volksvertreter, muß jebem Verdacht un- 
lauterer Vermischung seiner amtlichen Tätigkeit und seines Geldvorteils 
weit aus dem Wege gehen. Es ist unzulässig, daß ein Abgeord- 
neter, der seine Stellung zu bestimmten Fragen im Parlament oder in 
Terlamentzausschüssen festgelegt hat, später in ebensolchen Fragen als 
iedsrichter tätig wird. Der Mbggorbnete. kommt dadurch in einen 
ernsten Zwiespalt, falls er die Unhaltbarkeit seiner bisherigen Meinung 
im Schiedsgerichtsverfahren erkennt: er muß dann entweder bei der öffent- 
lich ausgesprochenen Ansicht bleiben, das heißt das Recht beugen, oder 
davon abweichen und sich damit in unerwünschter Weise selbst berichtigen. 
Das gilt um so mehr, wenn derjenige den Abgeordneten zum Schieds- 
richter bestimmt, zu dessen Gunsten er sich im Parlament ausgelprochen 
hatte. Abnlich aber lag der Fall hier. Der Rebenkläger hatte im Reichs- 
tagsausschuß in einer Streitigkeit einer Baufirma mit dem Kanalamt 
scharf Stellung gegen das Kanalamt genommen. In einer ganz gleich- 
artigen Streitkache der Baufirma Berger mit dem Kanalamt nahm dann 
der Nebenkläger das Schiedsrichteramt an. Ein derartiges Ver- 
halten ist mindestens unanständig. Es fällt aber auch 
unter die Gruppe Geschäftspolitik. Denn der Rebenkläger, der von Berger 
eben wegen seiner politischen Betätigung zugeuogen wurde, hat das 
Schiedsrichteramt — woraus ihm an sich kein Vorwurf zu machen ist — 
angenommen, um Geld zu verdienen. 
Es gehört ferner hierher die Weitergabe eines Schreibens Bergers, 
in dem er die Verwendung des Nebenllägers für die Firma unter Hinweis 
auf die schlechte Geschäftslage erbat, an das zusständige Kriegsministerium. 
Der Nebenkläger war damals Stgateseleior und Aktionär der Firma. 
Er empfahl einen Vergleich, Alete sich also für eine Begünstigung der 
Birma und damit seiner Person, unter Verschweigung seiner Beteili- 
gung, ein. · 
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