Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

148 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 842. 
5. Auch zur Uebernahme von Kommunalämtern wird in der Regel Genehmigung der 
vorgesetzten Dienstbehörde verlangt (vgl. Rönne, a. a. O. S. 470 f.). 
6. Für gewisse Gattungen von Beamten bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Er- 
werbung von Grundeigenthum. a) Den Mitgliedern der Provinzialdomänenverwaltung ist 
untersagt, Domänengrundstücke in der Provinz, in welcher sie angestellt sind, ohne Dispensation 
des Chefs der Domänenverwaltung zu erwerben. b) Kein im Dienste des Staates stehender 
Forstbeamte ist befugt, ohne Genehmigung des Ministeriums für Landwirthschaft u. s. w. ein 
Grundstück zu erwerben, das in den seiner Aufsicht und Verwaltung anvertrauten Forsten und 
Revieren ein Holzungs-, Hütungs= oder sonstiges Recht hat oder mit dem Forste oder dem 
Reviere grenzt, wo er angestellt ist. c) Die Bergbeamten des Staats, deren Frauen und unter 
väterlicher Gewalt stehenden Kinder dürfen im Verwaltungsbezirke der ersteren durch Muthung 
keine Bergwerke oder Kuxe erwerben; zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte 
unter Lebenden bedarf es der Genehmigung des Ministers für öffentliche Arbeiten. d) Bei 
gerichtlichen Verkäufen dürfen die die Handlung leitende Gerichtsperson und der Protokoll- 
führer, bei Auktionen der Auktionskommissarius und der Ausrufer die zum Verkaufe gestellten 
Grundstücke und Gegenstände nicht erwerben. (Vgl. die betr. Vorschriften bei Rönne a. a. O. 
S. 471/72). 
II. Diejenigen königlichen Civilbeamten, welche bei der allgemeinen Wittwenverpfleg- 
ungsanstalt receptionsfähig waren, waren verpflichtet, vor Eingehung einer Ehe den Konsens 
ihres vorgesetzten Chefs hierzu einzuholen; dieser Konsens sollte verweigert werden, wenn der 
Beamte es unterließ, eine bestimmte Erklärung darüber abzugeben, mit welcher Summe er 
seine künftige Ehefrau in die Wittwenkasse einkaufen wolle. Durch G. v. 20/5.1882 betr. die 
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten (G. S. S. 298) § 1 
ist jedoch der Beitritt zur allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt den zur Entrichtung von 
Wittwen= und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten nicht ferner gestattet worden und 
damit ist auch die Verpflichtung zur Einholung der Heirathskonsenses beseitigt. 
§ 42. Rechte der Staatsdiener, Privilegien derselben?). I. Ehrenrechte. Zu 
den Ehrenrechten gehören das Recht auf Titel, Rang 3), Dienstkleidung und dienstliche Ab- 
zeichen. Diese Rechte sind entweder mit dem von dem Beamten verwalteten Amte von selbst 
verbunden oder persönlich verliehen. Die Ertheilung von Titeln, die den Rathscharakter ver- 
leihen, hat sich der König vorbehalten (V. v. 27/10. 1810 G. S. 1811 S. 3), andere Titel 
verleihen die Minister den zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen Beamten. Die Dienstkleidung 
und die dienstlichen Abzeichen zu tragen sind die Beamten nicht bloß berechtigt, sondern ge- 
gebenen Falls auch verpflichtet. 
II. Vermögensrechte. Die Vermögensrechte sind dreifacher Natur; sie umfassen: 
1. den Anspruch auf den Gehalt und den dazu gehörigen Wohnungsgeldzuschuß; 2. die Ansprüche 
auf Ersatz alles Aufwandes, den der Beamte im Interesse des Dienstes gemacht hat; 3. das 
Recht auf die Pension. 
1. Das Recht auf die Besoldung, die Wohnungsgeldzuschüsse und etwaige 
Amtsemolumente. Dieses Recht erwirbt der Beamte von dem Zeitpunkte an, den die Be- 
stallung oder Anstellungsverfügung ergiebt; es ist, wenn die Anstellung eine definitive und auf 
Lebenszeit ist, unentziehbar, kann daher nicht einseitig, sondern nur durch freiwillige Auflösung 
  
1) Bezüglich der Funktionen der Schöffen und Geschworenen vgl. R.G.V.G. 88 34, 85 Abs. 2, 
pr. Ausf.G. v. 24/4. 1878 8§ 33 und 44. 
2) Rönne a. a. O. S. 501 ff., 490 ff., 510 ff. — Schulze a. a. O. S. 327 ff. — Bornhak, 
S. 70 ff. — Grotefend a. a. O. S. 427 ff. — Harseim, Artikel Besoldung, Tagegelder, 
Pension a. a. O., I, S. 184, II, S. 604, 218. 
3) Bezüglich der Rangverhältnisse vgl. Rönne a. a. O., III, S. 492, Note 3 und 
Bornhak a. a. O. S. 83 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.