148 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. V. Kapitel. 842.
5. Auch zur Uebernahme von Kommunalämtern wird in der Regel Genehmigung der
vorgesetzten Dienstbehörde verlangt (vgl. Rönne, a. a. O. S. 470 f.).
6. Für gewisse Gattungen von Beamten bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Er-
werbung von Grundeigenthum. a) Den Mitgliedern der Provinzialdomänenverwaltung ist
untersagt, Domänengrundstücke in der Provinz, in welcher sie angestellt sind, ohne Dispensation
des Chefs der Domänenverwaltung zu erwerben. b) Kein im Dienste des Staates stehender
Forstbeamte ist befugt, ohne Genehmigung des Ministeriums für Landwirthschaft u. s. w. ein
Grundstück zu erwerben, das in den seiner Aufsicht und Verwaltung anvertrauten Forsten und
Revieren ein Holzungs-, Hütungs= oder sonstiges Recht hat oder mit dem Forste oder dem
Reviere grenzt, wo er angestellt ist. c) Die Bergbeamten des Staats, deren Frauen und unter
väterlicher Gewalt stehenden Kinder dürfen im Verwaltungsbezirke der ersteren durch Muthung
keine Bergwerke oder Kuxe erwerben; zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte
unter Lebenden bedarf es der Genehmigung des Ministers für öffentliche Arbeiten. d) Bei
gerichtlichen Verkäufen dürfen die die Handlung leitende Gerichtsperson und der Protokoll-
führer, bei Auktionen der Auktionskommissarius und der Ausrufer die zum Verkaufe gestellten
Grundstücke und Gegenstände nicht erwerben. (Vgl. die betr. Vorschriften bei Rönne a. a. O.
S. 471/72).
II. Diejenigen königlichen Civilbeamten, welche bei der allgemeinen Wittwenverpfleg-
ungsanstalt receptionsfähig waren, waren verpflichtet, vor Eingehung einer Ehe den Konsens
ihres vorgesetzten Chefs hierzu einzuholen; dieser Konsens sollte verweigert werden, wenn der
Beamte es unterließ, eine bestimmte Erklärung darüber abzugeben, mit welcher Summe er
seine künftige Ehefrau in die Wittwenkasse einkaufen wolle. Durch G. v. 20/5.1882 betr. die
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten (G. S. S. 298) § 1
ist jedoch der Beitritt zur allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt den zur Entrichtung von
Wittwen= und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten nicht ferner gestattet worden und
damit ist auch die Verpflichtung zur Einholung der Heirathskonsenses beseitigt.
§ 42. Rechte der Staatsdiener, Privilegien derselben?). I. Ehrenrechte. Zu
den Ehrenrechten gehören das Recht auf Titel, Rang 3), Dienstkleidung und dienstliche Ab-
zeichen. Diese Rechte sind entweder mit dem von dem Beamten verwalteten Amte von selbst
verbunden oder persönlich verliehen. Die Ertheilung von Titeln, die den Rathscharakter ver-
leihen, hat sich der König vorbehalten (V. v. 27/10. 1810 G. S. 1811 S. 3), andere Titel
verleihen die Minister den zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen Beamten. Die Dienstkleidung
und die dienstlichen Abzeichen zu tragen sind die Beamten nicht bloß berechtigt, sondern ge-
gebenen Falls auch verpflichtet.
II. Vermögensrechte. Die Vermögensrechte sind dreifacher Natur; sie umfassen:
1. den Anspruch auf den Gehalt und den dazu gehörigen Wohnungsgeldzuschuß; 2. die Ansprüche
auf Ersatz alles Aufwandes, den der Beamte im Interesse des Dienstes gemacht hat; 3. das
Recht auf die Pension.
1. Das Recht auf die Besoldung, die Wohnungsgeldzuschüsse und etwaige
Amtsemolumente. Dieses Recht erwirbt der Beamte von dem Zeitpunkte an, den die Be-
stallung oder Anstellungsverfügung ergiebt; es ist, wenn die Anstellung eine definitive und auf
Lebenszeit ist, unentziehbar, kann daher nicht einseitig, sondern nur durch freiwillige Auflösung
1) Bezüglich der Funktionen der Schöffen und Geschworenen vgl. R.G.V.G. 88 34, 85 Abs. 2,
pr. Ausf.G. v. 24/4. 1878 8§ 33 und 44.
2) Rönne a. a. O. S. 501 ff., 490 ff., 510 ff. — Schulze a. a. O. S. 327 ff. — Bornhak,
S. 70 ff. — Grotefend a. a. O. S. 427 ff. — Harseim, Artikel Besoldung, Tagegelder,
Pension a. a. O., I, S. 184, II, S. 604, 218.
3) Bezüglich der Rangverhältnisse vgl. Rönne a. a. O., III, S. 492, Note 3 und
Bornhak a. a. O. S. 83 ff.