Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

§ 43. Der Rechtsschutz der Beamten und die Konfliktserhebung. 151 
jahres dienstunfähig werdenden Beamten kann bei Bedürftigkeit mit königlicher Genehmigung 
eine Pension auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden (§ 7). 
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem 10. jedoch 
vor vollendetem 11. Dienstjahre eintritt, 15/60 und steigt von da ab jedes Jahr um ½0, jedoch 
nicht über 15/60 des Diensteinkommens. Wird die Pension schon vor vollendetem 10. Dienst- 
jahre gezahlt, so beträgt sie 15/60 und wenn ein gesetzlicher Pensionsanspruch nicht besteht, 
höchstens 15/60 (Nov. v. 31/3. 1882 § 8). Bei Berechnung der Pension wird das letzte Dienst- 
einkommen des Beamten mit Ausschluß von Tantiemen, Gratifikationen u. s. w. zu Grunde 
gelegt und zwar Naturalbezüge nach dem Durchschnittswerthe, der Wohnungsgeldzuschuß nach 
einem Durchschnitte sämmtlicher Servisklassen und von einem 12000 Mark übersteigenden 
Diensteinkommen nur die Hälfte (6 10). Die Dienstzeit wird, sofern der Beamte nicht schon 
vorher Dienste geleistet hat, von der Ableistung des Diensteides an gerechnet. Auch die Zeit 
der Stellung zur Disposition, des bloßen Vorbereitungsdienstes und des aktiven Militärdienstes 
wird mitgezählt, die vor Beginn des 21. Lebensjahres fallende Dienstzeit jedoch nur dann, wenn 
es sich um einen Militärdienst während des Krieges handelt. Für jeden Feldzug, in dem der 
Beamte wirklich vor den Feind gekommen oder mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist, wird 
ein Jahr zugerechnet. Die Einrechnung eines einjährigen oder längeren Festungsarrestes und 
der Kriegsgefangenschaft kann nur unter besonderen Umständen mit königliche Genehmigung 
erfolgen. Mit königlicher Genehmigung ist ferner zulässig die Anrechnung des Dienstes als 
Sachwalter oder Notar, die im Gemeinde-Kirchen= oder Schuldienste, im ständischen oder 
landesherrlichen Hofdienste, im auswärtigen Staatsdienste zugebrachte Zeit oder die Zeit 
praktischer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes, soweit diese Beschäftigung vor Er- 
langung der Anstellung herkömmlich war (§§ 13—19). 
Die Pensionen werden monatlich im Voraus bezahlt und sind weder abtretbar noch 
pfändbar (§§ 25, 26). Der Pensionsanspruch ruht, wenn der Beamte das deutsche Indigenat 
verliert, bis zur dessen Wiedererlangung und wenn und solange er im Reichs= oder Staats- 
dienste ein Diensteinkommen bezieht, soweit dieses unter Hinzurechnung der Pension den Be- 
trag des von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens übersteigt (527). 
III. Die Staatsbeamten sind in ihren Privatverhältnissen den Vorschriften der 
Gesetze ebenso unterworfen, wie andere Staatsangehörige, namentlich müssen sie grundsätzlich 
alle öffentlichen Lasten und Pflichten tragen, die die Gesetze den Staatsbürgern auferlegen. 
Jedoch bestehen verschiedenen Ausnahme: 1. Gewisse Kategorien von Beamten sind von den 
Funktionen der Schöffen und Geschworenen ausgeschlossen (§§ 34 und 85 Abs. 2 G.V.G.). 
2. Hinsichtlich der Gemeindeabgaben und Lasten genießen die Beamten eine theilweise Befrei- 
ung nach Maßgabe des G. v. 11/7. 1822 (G. S. S. 184) für die bereits im Jahre 1866 zum 
preußischen Staatsgebiete gehörigen Landestheile, und der V. v. 23/9. 1867 für die im Jahre 
1866 erworbenen Gebietstheile mit Ausnahme des Gemeindegebiets der Stadt Frankfurt al M. 
und des Gemeindeverfass. G. v. 5/5.1867 (G. S. S. 401 f.) § 11 für dieses Gebiet (vgl. 841 
des Kommunalabgabengesetzes v. 14/7.1893). 3. Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung, indem 
nach § 715 Z. Gu. 7 R.C. Pr. gewisse Gegenstände und Einkommenbestandtheile der Beamten 
der Pfändung nicht unterworfen sind. 
IV. Ein Recht auf die Amtsfunktionen haben die Beamten auch dann nicht, wenn wie 
bei Richtern die Amtsentsetzung nur unter gewissen im Gesetze bestimmten Voraussetzungen 
zulässig ist; hierdurch ist den betr. Beamten kein subjektives Recht eingeräumt. 
§ 43. Der Rechtsschutz der Beamten und die Konfliktserhebung 1). I. Was den 
Schutz der Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnisse anlangt, so findet über ver- 
1) Rönne ad. a. O. I, S. 494, III, S. 568 ff. — Grotefend, Preuß. Verw.R., I, S. 432 ff. 
— Bornhak a. a. O., II, S. 37 ff. — Nadbyl, Art. Konflikt in Stengel's Wörterbuch des 
Verw.-Rechts, I. S. 818 ff. 
 
	        
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