§ 43. Der Rechtsschutz der Beamten und die Konfliktserhebung. 151
jahres dienstunfähig werdenden Beamten kann bei Bedürftigkeit mit königlicher Genehmigung
eine Pension auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden (§ 7).
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem 10. jedoch
vor vollendetem 11. Dienstjahre eintritt, 15/60 und steigt von da ab jedes Jahr um ½0, jedoch
nicht über 15/60 des Diensteinkommens. Wird die Pension schon vor vollendetem 10. Dienst-
jahre gezahlt, so beträgt sie 15/60 und wenn ein gesetzlicher Pensionsanspruch nicht besteht,
höchstens 15/60 (Nov. v. 31/3. 1882 § 8). Bei Berechnung der Pension wird das letzte Dienst-
einkommen des Beamten mit Ausschluß von Tantiemen, Gratifikationen u. s. w. zu Grunde
gelegt und zwar Naturalbezüge nach dem Durchschnittswerthe, der Wohnungsgeldzuschuß nach
einem Durchschnitte sämmtlicher Servisklassen und von einem 12000 Mark übersteigenden
Diensteinkommen nur die Hälfte (6 10). Die Dienstzeit wird, sofern der Beamte nicht schon
vorher Dienste geleistet hat, von der Ableistung des Diensteides an gerechnet. Auch die Zeit
der Stellung zur Disposition, des bloßen Vorbereitungsdienstes und des aktiven Militärdienstes
wird mitgezählt, die vor Beginn des 21. Lebensjahres fallende Dienstzeit jedoch nur dann, wenn
es sich um einen Militärdienst während des Krieges handelt. Für jeden Feldzug, in dem der
Beamte wirklich vor den Feind gekommen oder mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist, wird
ein Jahr zugerechnet. Die Einrechnung eines einjährigen oder längeren Festungsarrestes und
der Kriegsgefangenschaft kann nur unter besonderen Umständen mit königliche Genehmigung
erfolgen. Mit königlicher Genehmigung ist ferner zulässig die Anrechnung des Dienstes als
Sachwalter oder Notar, die im Gemeinde-Kirchen= oder Schuldienste, im ständischen oder
landesherrlichen Hofdienste, im auswärtigen Staatsdienste zugebrachte Zeit oder die Zeit
praktischer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes, soweit diese Beschäftigung vor Er-
langung der Anstellung herkömmlich war (§§ 13—19).
Die Pensionen werden monatlich im Voraus bezahlt und sind weder abtretbar noch
pfändbar (§§ 25, 26). Der Pensionsanspruch ruht, wenn der Beamte das deutsche Indigenat
verliert, bis zur dessen Wiedererlangung und wenn und solange er im Reichs= oder Staats-
dienste ein Diensteinkommen bezieht, soweit dieses unter Hinzurechnung der Pension den Be-
trag des von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens übersteigt (527).
III. Die Staatsbeamten sind in ihren Privatverhältnissen den Vorschriften der
Gesetze ebenso unterworfen, wie andere Staatsangehörige, namentlich müssen sie grundsätzlich
alle öffentlichen Lasten und Pflichten tragen, die die Gesetze den Staatsbürgern auferlegen.
Jedoch bestehen verschiedenen Ausnahme: 1. Gewisse Kategorien von Beamten sind von den
Funktionen der Schöffen und Geschworenen ausgeschlossen (§§ 34 und 85 Abs. 2 G.V.G.).
2. Hinsichtlich der Gemeindeabgaben und Lasten genießen die Beamten eine theilweise Befrei-
ung nach Maßgabe des G. v. 11/7. 1822 (G. S. S. 184) für die bereits im Jahre 1866 zum
preußischen Staatsgebiete gehörigen Landestheile, und der V. v. 23/9. 1867 für die im Jahre
1866 erworbenen Gebietstheile mit Ausnahme des Gemeindegebiets der Stadt Frankfurt al M.
und des Gemeindeverfass. G. v. 5/5.1867 (G. S. S. 401 f.) § 11 für dieses Gebiet (vgl. 841
des Kommunalabgabengesetzes v. 14/7.1893). 3. Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung, indem
nach § 715 Z. Gu. 7 R.C. Pr. gewisse Gegenstände und Einkommenbestandtheile der Beamten
der Pfändung nicht unterworfen sind.
IV. Ein Recht auf die Amtsfunktionen haben die Beamten auch dann nicht, wenn wie
bei Richtern die Amtsentsetzung nur unter gewissen im Gesetze bestimmten Voraussetzungen
zulässig ist; hierdurch ist den betr. Beamten kein subjektives Recht eingeräumt.
§ 43. Der Rechtsschutz der Beamten und die Konfliktserhebung 1). I. Was den
Schutz der Rechte der Beamten aus ihrem Dienstverhältnisse anlangt, so findet über ver-
1) Rönne ad. a. O. I, S. 494, III, S. 568 ff. — Grotefend, Preuß. Verw.R., I, S. 432 ff.
— Bornhak a. a. O., II, S. 37 ff. — Nadbyl, Art. Konflikt in Stengel's Wörterbuch des
Verw.-Rechts, I. S. 818 ff.