346 Fünftes Buch: Die Gemeinden und die Kommunalverbände IJ. Kapitel. 8 83.
v. 5 /9. 1848 unter gewissen Voraussetzungen zulässig (vgl. 821 hann. Kr. O.). Die Entscheidung
über die Bildung eines selbstständigen Gutsbezirkes erfolgt durch den Oberpräsidenten (Bek. des
hannov. Minist. d. Innern v. 28/4. 1859 und M. R. v. 8/8. 1874, M. Bl. d. i. V. S. 173).
Die Stellung der Gutsvorsteher ist in §§ 36—39 hann. Kr.O. übereinstimmend mit dem
§§ 31—34 a. Kr. O. geregelt. 2. Sammtgemeinden. Die Bildung derselben ist in der Minist.
Bek. v. 28/4. 1859 (88 1—9) empfohlen. Es soll dabei von etwa schon bestehenden Verbin-
dungen (Kirchspielverband u. s. w.) ausgegangen und die Verbindung nur durch gütliche Ver-
handlung erstrebt werden. Darüber, auf welche Angelegenheiten sich die Verbindung erstreckt,
sowie über das sonstige Verhältniß der Einzelgemeinden zur Sammtgemeinde, insbesondere
darüber, ob in den gemeinschaftlichen Angelegenheiten die Sammtgemeinde als solche beschließt
oder jede Einzelgemeinde eine Stimme hat, hat ein vom Kreisausschusse zu bestätigendes Statut
Bestimmung zu treffen. Jede Sammtgemeinde hat einen Sammtgemeindevorsteher; ein Sammt-
gemeindeausschuß durch gewählte Vertreter ist nur vorgesehen für Prüfung und Vertheilung
gemeinsamer Ausgaben und Abnahme der Rechnung über die Verwendung derselben (Gem.G.
§ 20, G. v. 5/9. 1848 § 21).
§ 83. Die Gemeindeabgabent). I. Nach § 1 des Kommunalabgaben--G. v. 14/7. 1893
sind die Gemeinden berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse nach Maßgabe
dieses Gesetzes Gebühren und Beiträge, indirekte, wie direkte Steuern zu erheben, sowie Natural-
dienste zu fordern; sie dürfen aber gemäß § 2 d. G. von der Befugniß, Steuern zu erheben,
abgesehen von Hunde-, Luxus= und ähnlichen Steuern nur insoweit Gebrauch machen, als die
sonstigen Einnahmen, insbesondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen
und vom Staate oder von weiteren Kommunalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mittel
zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Durch direkte Steuern darf nur der Bedarf auf-
gebracht werden, der nach Abzug des Aufkommens der indirekten Steuern vom gesammten
Steuerbedarfe verbleibt.
Gewerbliche Unternehmungen der Gemeinden sind grundsätzlich so zu verwalten, daß
durch die Einnahmen aus denselben mindestens die gesammten durch die Unternehmung der
Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung des Anlage-
kapitals aufgebracht werden (§ 3).
II. Gebühren und Beiträge. Für die Benutzung der von ihnen im öffentlichen
Interesse unterhaltenen Anlagen, Anstalten und Einrichtungen können die Gemeinden nach § 4
besondere Vergütungen (Gebühren) erheben. Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen so-
fern die Veranstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugs-
weise zum Vortheil gereicht, die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, daß die Ver-
waltungs= und Unterhaltungskosten der Veranstaltung einschließlich der Ausgaben für die
Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals gedeckt werden. Besteht eine Verpflicht-
ung zur Benutzung einer Veranstaltung für alle Gemeindeangehörige oder für einzelne Klassen
derselben, oder sind diese Personen auf die Benutzung der Veranstaltung angewiesen, so ist
unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, dem die Veranstaltung dient, und der den
Einzelnen gewährten besonderen Vortheile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze
gestattet; auch kann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unterbleiben. Auf Unter-
richts-und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, Heil= und Pflegeanstalten, sowie auf vorzugs-
weise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen finden vor-
stehende Bestimmungen keine Anwendung; jedoch muß für den Besuch der von den Gemeinden
unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen ein angemessenes Schulgeld erhoben
werden (§4). Soweit die Gemeinden zur Festsetzung und Hebung von Gebühren für einzelne
Handlungen ihrer Organe (Verwaltungsgebühren) berechtigt sind, müssen die Gebühren so be-
1) Bornhak, das Kommunalabgabengesetz u. s. w. v. 14/7. 1893.