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fräftig verurtheilt worden ift, oder ment derjelbe unter Drohungen
oder mit Waffen gebettelt hat.
ft gegen einen Ausländer auf Meberweifung an die Landes
polizeibehörde erkannt, jo Tann an Stelle der Unterbringung in
ein Arbeitshaus Verweifung aus dem Bundesgebiete eintreten.
$. 363.
Wer, um Behörden oder Privatperfonen zum AJwede feines
beijeren Fortlommens zu täufchen, Bäffe, Militatrabjchtede, Wander-
bücher oder fonftige Legitimationspapiere, Dienft- oder Arxbeits-
bücher oder fonjtige auf Grund befonderer Vorfhriften auszu-
ftellende Zeugniffe, fowie Führungs- oder Fähigkeitszeugniffe falich
anfertigt oder verfälicht, oder wiljentlic) von einer folchen falfchen
oder verfälfchten Urkunde Gebrauh madt, wird mit Haft oder
mit Geldftrafe 5i8 zu funfzig Thalern beitraft.
Sleihe Strafe trifft denjenigen, welcher zu demfelben Smede
von jolchen für einen Anderen ausgeftellten echten Urkunden, als
ob fie für ihn ausgeftellt feien, Gebrauch macht, oder welcher folche
für ihn ausgeftellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten
Zwede überläßt.
$. 364.
Mit Geldftrafe bis zu funfzig Thalern wird beftraft, wer
wiffentlic) fchon einmal verwendete Stempelpapier nad) gänzlicher
oder theilweifer Entfernung der darauf gejegten Schriftzeichen oder
Thon einmal verwendete Stempelmarfen, Stempelblanfette oder
ausgefähnittene oder font abgetrennte Stempelabdrüde der im
S. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält.
8. 365.
Wer in einer Schankftube oder an einem öffentliden Ber-
gnügungsorte Über die gebotene Polizeiftunde hinaus verweilt,
ungeachtet der Wirth, fein Vertreter oder ein Polizeibeammter ihn
zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldftrafe bis zu fünf
Thalern beitraft.
Der Wirth, welcher das Verweilen feiner Gäfte über die