Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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fräftig verurtheilt worden ift, oder ment derjelbe unter Drohungen 
oder mit Waffen gebettelt hat. 
ft gegen einen Ausländer auf Meberweifung an die Landes 
polizeibehörde erkannt, jo Tann an Stelle der Unterbringung in 
ein Arbeitshaus Verweifung aus dem Bundesgebiete eintreten. 
$. 363. 
Wer, um Behörden oder Privatperfonen zum AJwede feines 
beijeren Fortlommens zu täufchen, Bäffe, Militatrabjchtede, Wander- 
bücher oder fonftige Legitimationspapiere, Dienft- oder Arxbeits- 
bücher oder fonjtige auf Grund befonderer Vorfhriften auszu- 
ftellende Zeugniffe, fowie Führungs- oder Fähigkeitszeugniffe falich 
anfertigt oder verfälicht, oder wiljentlic) von einer folchen falfchen 
oder verfälfchten Urkunde Gebrauh madt, wird mit Haft oder 
mit Geldftrafe 5i8 zu funfzig Thalern beitraft. 
Sleihe Strafe trifft denjenigen, welcher zu demfelben Smede 
von jolchen für einen Anderen ausgeftellten echten Urkunden, als 
ob fie für ihn ausgeftellt feien, Gebrauch macht, oder welcher folche 
für ihn ausgeftellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten 
Zwede überläßt. 
$. 364. 
Mit Geldftrafe bis zu funfzig Thalern wird beftraft, wer 
wiffentlic) fchon einmal verwendete Stempelpapier nad) gänzlicher 
oder theilweifer Entfernung der darauf gejegten Schriftzeichen oder 
Thon einmal verwendete Stempelmarfen, Stempelblanfette oder 
ausgefähnittene oder font abgetrennte Stempelabdrüde der im 
S. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält. 
8. 365. 
Wer in einer Schankftube oder an einem öffentliden Ber- 
gnügungsorte Über die gebotene Polizeiftunde hinaus verweilt, 
ungeachtet der Wirth, fein Vertreter oder ein Polizeibeammter ihn 
zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldftrafe bis zu fünf 
Thalern beitraft. 
Der Wirth, welcher das Verweilen feiner Gäfte über die
	        
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