Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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gebotene Polizeiitunde hinaus duldet, wird mit Geldftrafe bis zur 
zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen beftraft. 
$. 366. 
Mit Geldftrafe 6i8 zu zwanzig Thalern oder mit Haft bie 
zu vierzehn Tagen wird beftraft: 
1) 
2) 
wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und 
Seittage erlaffenen Anordnungen zumwiderhandelt; 
wer in Städten oder Dörfern übermäßig fchnell fährt 
oder reitet, oder auf öffentlihen Straßen oder Plägen 
der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde 
einfährt oder zureitet; 
3) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Pläken das 
4) 
5) 
6), 
7) 
8) 
9) 
Vorbeifahren Anderer muthmwillig verhindert; 
wer in Städten mit Schlitten ohne feite Deichfel oder 
ohne Gelänte oder Schelle fährt; 
wer Tchiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen 
Wegen, Straßen oder Pläßen, oder an anderen Orten, 
wo fie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weife 
Schaden anrichten fünnen, mit Vernadhläffigung der er- 
forderlihen Sicherheitsmaßregeln ftehen läßt oder führt; 
wer Hunde auf Menfchen bekt; 
wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf 
Menfhen, auf Pferde oder andere Zug- oder Lajtthiere, 
gegen fremde Häufer, Gebäude oder Einfchließungen, 
oder in Gärten oder eingefchloffene Räume wirft; 
wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, 
wo Menfchen zu verkehren pflegen, Sachen, durd) deren 
Umftürzen oder Herabfallen Jemand befchädigt werden 
fann, ohne gehörige Befeftigung aufjtellt oder aufhängt, 
oder Sadhen auf cine Weife ausgiekt oder ausmwirft, 
daß dadurd die Worübergehenden befchädigt oder ver- 
unrveinigt werden fünnen; 
wer auf Öffentlichen Wegen, Straßen oder Plägen Gegen- 
ftände, durch) welche der freie Verkehr gehindert wird, auf- 
jtellt, hinlegt oder liegen läßt; 
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Yeauemlichkeit,
	        
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