Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Reinlihkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, 
Straßen und Plägen erlafjenen BPolizeiverordnungen 
übertritt. 
8. 367. 
Mit Gelditrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird 
beitraft: 
1) wer ohne Vorwiffen der Behörde einen Yeichnam be- 
erdigt oder bei Seite fchafft, oder wer umnbefugt einen 
Theil einer Leiche aus dem Gewahrfam der dazır be- 
rechtigten Berforen mwegnimmt; 
2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Be- 
erdigungen entgegenhandelt ; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubnig Gift oder Arzeneien, fo- 
weit der Handel mit denfelben nicht freigegeben ift, zu- 
bereitet, feilhält, verfauft oder font an Andere überläßt; 
4) wer ohne die vorgefchriebene Erlaubnig Schießpulver 
oder andere explodirende Etoffe oder Feuerwerfe zubereitet; 
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von 
Giftwaaren, Schießpulver oder anderen erplodirenden 
Stoffen oder Fenerwerfen, oder bei Ausübung der Be: 
fugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung diefer Gegen- 
ftände, fowie der Arzeneien die deshalb ergangenen DVer- 
orönungen nicht befolgt; 
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, melde 
fich, Teicht von felbft entzünden oder leicht Feuer fangen, 
an Drten oder in Behältniffen aufbewahrt, wo ihre 
Entzündung gefährlich werden fanın, oder wer Stoffe, 
die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander 
liegen fünnen, ohne Abfonderung aufbewahrt; 
T) wer verfälichte oder verdorbene Getränke oder Efmwaaren, 
insbefondere trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft; 
8) wer ohne polizeiliche Erlaubnig an bewohnten oder von 
Menfchen. befuchten Drten Selbftgeihoffe, Schlageijen 
oder Füßangeln legt, oder an folchden Orten mit Fener- 
gervehr oder anderem Scießmwerkzeuge Tchiekt; 
9) wer einem gefeglichen Verbot zumider Stoß-, Hieb- oder
	        
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