Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Schufwaffen, welche in Stöden oder Nöhren oder in 
ähnlicher Weife verborgen find, :feilhält oder. mit fich führt; 
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne fein 
Verfchulden hineingezogen worden ift, oder bei einem 
Angriff fi einer Schuf-, Stich- oder ‚Hiebwaffe oder 
eines anderen gefährlichen Inftruments bedient; 
11) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere 
hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen 
läßt, oder in Anfehung ihrer die erforderlichen Bor: 
jihtsmaßregeln zur "Verhütung von Beichädigungen 
unterläßt; 
12) wer auf öffentlihen Straßen, Wenen oder Plägen, auf 
Höfen, in Häufern und. überhaupt an Orten, an welden 
Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Deffnungen 
oder Abhänge dergeftalt unverdedt oder unverwahrt läßt, 
dak daraus- Gefahr für Andere entjtehen kann; 
13) wer troß der polizeilihen Aufforderung e8 unterläßt, 
Gebäude, welche den Einfturz drohen, auszubeifern oder 
niederzuveißen ; 
14) wer Banteh oder Ausbejferungen von Gebäuden, Brunnen, 
+Brüden, Schleufen oder anderen Bauwerken vornimmt, 
ohne die von der Polizei angeordneten oder jonft erforder- 
lihen Sicherungsmaßregeln zu treffen; 
15) wer al8 Bauherr, Baumeifter oder Bauhandiwerker einen 
Bau oder eine Ausbefferung, wozu die polizeiliche Ge- 
nehmigung erforderlich ift, ohne diefe Genehmigung oder 
mit eigenmächtiger Abweichung von dem dur die De- 
hörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt. 
Im den Fällen der Nummern 7. bis 9. Tanıı neben der 
Seldftrafe oder der Haft auf die Einziehung der verfäljchten oder 
verdorbenen Getränfe oder Efmwaaren, ingleihen der Selbitgefchoife, 
Schlageifen oder Fußangeln, fowie der verbotenen Waffen erfannt 
werden, ohne Unterichied, ob fie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
8. 368. 
Mit Geldftrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis 
zu vierzehn Lagen wird beitraft:
	        
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