Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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1) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung 
der Weinberge zumwiderhandelt ; 
2) wer das durch gefegliche oder polizeilihe Anordnungen 
gebotene Raupen unterläßt ; 
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerftätt: 
errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen 
Ort verlegt; 
4) wer e8 unterläßt, dafür zu forgen, daß die Fenerftätten 
in feinem Haufe in baulichem und brandficherem Zuftande 
unterhalten, oder daß die Schornfteine zur rechten Seit 
gereinigt werden; 
5) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche 
zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit 
unverwahrtem Feuer oder Xicht betritt, oder fich denfelben 
mit unverwahrtem Teuer oder Xicht nähert; 
6) wer an gefährlihen Stellen in Wäldern oder SHaiden 
oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder fener- 
fangenden Sahen Feuer anzündet; 
7) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuer- 
fangenden Sadhen mit Feuergewehr fchießt oder Feuer- 
werfe abbrennt; 
8) wer die polizeilich vorgefchriebenen Wenerlöfchgeräth- 
haften überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zu- 
itande hält oder andere feuerpolizeilihe Anordnungen 
nicht befolgt; 
9) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor be- 
endeter Ernte über Wiefen oder beftellte Aeder, oder 
über folche Weder, Wiefen, Weiden oder Schonungen, 
welche mit einer Einfriedigung verfehen find, oder deren 
Detreten durch Warnungszeichen unterfagt tft, oder auf 
einem dur Warnungszeichen gejchloffenen Privatwege 
geht, fährt, reitet oder DBieh treibt; 
10) wer ohne Genehmigung des Sagdberechtigten oder ohne 
jonftige Befugniß auf einem fremden Jagdgebiete außer- 
halb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche beftimmten
	        
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