Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Weges, wenn auch nicht jagend, doc) zur Jagd nus- 
gerüftet, betroffen wird; 
11) wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federmwild 
oder von Gingpögeln ausnimnit. 
8. 369. 
Mit Geldftrafe 6i8 zu dreißig Thalern oder mit Haft bie 
zu vier Wochen werden beitraft: 
1) Schlofjer, welche ohne obrigfeitliche Anweifung oder ohne 
Genehmigung des Amhabers einer Wohnung Schlüffel 
zu Zimmern oder Behältniffen in der leteren anfer- 
tigen oder Schlöffer an vdenfelden öffnen, ohne Geneh- 
migung des Hausbefiger8 oder feines Stellvertreters einen 
Hausichlüffel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizei- 
behörde Nahichlüffel oder Dietriche verabfolgen ; 
2) Gewerbtreibende, bei denen ein zum Gebraude in ihrem 
Gewerbe geeignetes, mit dem Stempel eined Nord- 
deutichen Cichungsamtes nicht verfehenes Maß oder Ge- 
wicht, oder eine richtige Waage vorgefunden wird, 
oder welche fich einer anderen Verlegung der Vorfchriften 
über die Maß- und Gemwichtspolizei fchuldig machen; 
3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn fie die Vor- 
ichriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde 
wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerjtätten, forte 
wegen der Art und der Zeit, fie des Teuers zu bedienen, 
erlaffen jind. 
Km Falle der Nr. 2. ift neben der Gelditrafe oder der Haft 
auf die Einziehung des ungeeichten Maßes und Gewichtes, fowie 
der unrichtigen Waage zu erfennen. 
8. 370. 
Mit Gelditrafe bi8 zu funfzig Thalern oder mit Haft wird 
beitraft: 
1) wer unbefugt ein fremdes Grundftül, einen öffentlichen 
oder Privat-Weg oder einen Grenzrain durch Abgraben 
oder Abpflügen verringert; 
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privat-Wegen Erde, 
Steine oder Nafen, oder aus Grundftüden, welche einem
	        
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