Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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4) ift die Handlung ein Vergehen oder eine Mebertretung, fo 
fann in befonders leichten Fällen auf Verweis erfannt werden ; 
5) auf Berluft der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder 
einzelner bürgerlichen Chrenrechte, jowie auf Zuläffigfeit 
von Polizei-Aufficht ift nicht zu erfeunen. 
Die Freiheitsftrafe ift in befonderen, zur Verbüßung von 
Strafen jugendlicher Perfönen bejtimmten Anftalten oder Räumen 
zu vollziehen. 
8. 58. | 
Ein Tanbftummer, welcher die. zur Erfenntniß der Straf- 
barkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einficht 
nicht befaß, ift freizufprechen. 
S. 59. 
Wenn Semand bei Begehung einer ftrafbaren Handlung das 
Borhandenfein von Thatumftänden nicht Tannıte, welche zum ge- 
felichen Thatbeftande gehören oder die Strafbarfeit erhöhen, fo 
find ihm diefe Umftände nicht zuzurechnen. 
Bei. der Beitrafung fahrläffig begangener Handlungen gilt 
diefe Beitimmung nur infoweit, al8 die Unfenntnig felbft nicht 
durch Fahrläffigfeit verfchuldet ift. 
8. 60. 
Eine erlittene Unterfuhungshaft Tann bei Fällung de8 Ur- 
theil8 auf die erkannte Strafe ganz oder theilmeife angerechnet 
werden. | M 
8. 61. 
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, 
ift nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte e3 unter- 
(äßt, den Antrag binnen drei Monaten zu ftellen. Dieje Frift 
beginnt mit dem Tage, feit welchem der zum Antrage Beredhtigte 
von der Handlung und von der Verfon des Thäters Kenntniß 
gehabt Hat. 
S. 62. 
Denn don mehreren zum Antrage Berechtigten einer die 
dreimonatliche Frift verfäumt, fo wird hierdurch dad Net der 
übrigen nicht „ausgefchloffen.
	        
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