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von gleicher Dauer beftraft. Sind mildernde Umstände vorhan-
den, fo tritt Feftungshaft ein.
Neben der Feitungshaft Tann auf Verluft der befleideten
öffentlichen Aemter, fowie der aus öffentlichen Wahlen Hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.
8. 89.
Ein Norddeutfcher, welcher vorjäglih während eines gegen
den Norddentfhen Bund ausgebrochenen Krieges einer feindlichen
Maht Borfhub Teiftet oder den Xruppen des Norddeutichen
Bundes oder der Bundesgenofjen deffelben Nachıtheil zufügt, wird
wegen Landesverrathi® mit Zuchthaus bi zu zehn Sahren oder
mit Feftungshaft von gleicher Dauer beftraft. Sind mildernde
Umftände vorhanden, fo tritt Feftungshaft bis zu zehn Jah-
ten ein.
Neben der Feitungshaft kann auf DVerluft der bekleideten
öffentlichen Aemter, fowie der aus öffentlichen Wahlen Hervor-
gegangenen Rechte erfannt werden.
8. 90.
Lebenslänglihe Zuchthausftrafe trifft einen Norddentjchen,
welcher vorjäßlich während eines gegen den Norddentichen Bund
ausgebrochenen Krieges
1) Feftungen, Bäfle, bejette Pläte oder andere Vertheidi-
gungspoften, ingleihen Norbdeutfche oder verbündete
Zruppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feind-
lihe Gewalt bringt;
2) Feftungswerfe, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegs-
marine, Kafjen, Zeughänfer, Magazine oder andere Vor-
räthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegsbe-
dürfniffe in feindliche Gewalt bringt oder diefelben, forwie
BHrüden und Eifenbahnen zum VBortheile des Feindes
zerftört oder unbrauchbar madt;
3) dem Feinde Mannfchaften zuführt oder Soldaten des
Norddentfhen oder verbündeten Heeres verleitet, zum
Feinde überzugehen;
4) Dperationspläne oder Pläne von Feitungen oder feiten
Stellungen dem Feinde mittheilt;