Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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von gleicher Dauer beftraft. Sind mildernde Umstände vorhan- 
den, fo tritt Feftungshaft ein. 
Neben der Feitungshaft Tann auf Verluft der befleideten 
öffentlichen Aemter, fowie der aus öffentlichen Wahlen Hervor- 
gegangenen Rechte erkannt werden. 
8. 89. 
Ein Norddeutfcher, welcher vorjäglih während eines gegen 
den Norddentfhen Bund ausgebrochenen Krieges einer feindlichen 
Maht Borfhub Teiftet oder den Xruppen des Norddeutichen 
Bundes oder der Bundesgenofjen deffelben Nachıtheil zufügt, wird 
wegen Landesverrathi® mit Zuchthaus bi zu zehn Sahren oder 
mit Feftungshaft von gleicher Dauer beftraft. Sind mildernde 
Umftände vorhanden, fo tritt Feftungshaft bis zu zehn Jah- 
ten ein. 
Neben der Feitungshaft kann auf DVerluft der bekleideten 
öffentlichen Aemter, fowie der aus öffentlichen Wahlen Hervor- 
gegangenen Rechte erfannt werden. 
8. 90. 
Lebenslänglihe Zuchthausftrafe trifft einen Norddentjchen, 
welcher vorjäßlich während eines gegen den Norddentichen Bund 
ausgebrochenen Krieges 
1) Feftungen, Bäfle, bejette Pläte oder andere Vertheidi- 
gungspoften, ingleihen Norbdeutfche oder verbündete 
Zruppen oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feind- 
lihe Gewalt bringt; 
2) Feftungswerfe, Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegs- 
marine, Kafjen, Zeughänfer, Magazine oder andere Vor- 
räthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegsbe- 
dürfniffe in feindliche Gewalt bringt oder diefelben, forwie 
BHrüden und Eifenbahnen zum VBortheile des Feindes 
zerftört oder unbrauchbar madt; 
3) dem Feinde Mannfchaften zuführt oder Soldaten des 
Norddentfhen oder verbündeten Heeres verleitet, zum 
Feinde überzugehen; 
4) Dperationspläne oder Pläne von Feitungen oder feiten 
Stellungen dem Feinde mittheilt;
	        
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