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5) dem Feinde al Spion dient oder feindliche Spione
aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beiftand leiftet, oder
6) einen Aufftand unter den Norddentichen oder verbün-
deten Truppen erregt.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Fejtungshaft
nicht unter fünf Sahren ein.
Keben der Feitungshaft Fann auf Verlujt der befleideten
öffentlihen Aemter, fowie der aus öffentlihen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erfannt werden.
8. 91.
Gegen Ausländer ift wegen der in den 88. 87. 89. umd
90. bezeichneten Handlungen nad) dem Kriegsgebrauche zu ver-
fahren.
Begehen fie aber foldhe Handlungen, während jie unter dem
Schuße des Norddeutichen Bundes oder eines YBundesftants fic
innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, fo fommen die in den
SS. 87. 89. und 90. beftimmten Strafen zur Anwendung.
8. 92.
Wer vorfätlich
1) Staotögeheimniffe oder Feftungspläne, oder folde Ur-
funden, Aftenftüce oder. Nachrichten, von denen er weiß,
daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung. gegen-
über für das Wohl de8 Norddeutfchen Bundes oder
eines Bundesitants erforderlih ift, vieler Regierung
mittheilt oder öffentlich befannt macht,
2) zur Gefährdung der Nedhte des Norddeutfchen Bundes
oder eines Bundesftants im Verhältni zu einer anderen
Regierung die über folche Rechte fprechenden Urkunden
oder Beweismittel vernichtet, verfälfcht oder unterdrüdt, oder
3) ein ihm von Seiten des Norddeutfchen Bundes oder
von einem Bundesftaate aufgetragenes Stantsgefchäft
mit einer anderen Regierung zum Nachtheile vdefjen
führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat,
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beitraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Feitungshaft
nicht unter jehs Monaten ein.