Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

— 90 — 
5) dem Feinde al Spion dient oder feindliche Spione 
aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beiftand leiftet, oder 
6) einen Aufftand unter den Norddentichen oder verbün- 
deten Truppen erregt. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Fejtungshaft 
nicht unter fünf Sahren ein. 
Keben der Feitungshaft Fann auf Verlujt der befleideten 
öffentlihen Aemter, fowie der aus öffentlihen Wahlen hervor- 
gegangenen Rechte erfannt werden. 
8. 91. 
Gegen Ausländer ift wegen der in den 88. 87. 89. umd 
90. bezeichneten Handlungen nad) dem Kriegsgebrauche zu ver- 
fahren. 
Begehen fie aber foldhe Handlungen, während jie unter dem 
Schuße des Norddeutichen Bundes oder eines YBundesftants fic 
innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, fo fommen die in den 
SS. 87. 89. und 90. beftimmten Strafen zur Anwendung. 
8. 92. 
Wer vorfätlich 
1) Staotögeheimniffe oder Feftungspläne, oder folde Ur- 
funden, Aftenftüce oder. Nachrichten, von denen er weiß, 
daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung. gegen- 
über für das Wohl de8 Norddeutfchen Bundes oder 
eines Bundesitants erforderlih ift, vieler Regierung 
mittheilt oder öffentlich befannt macht, 
2) zur Gefährdung der Nedhte des Norddeutfchen Bundes 
oder eines Bundesftants im Verhältni zu einer anderen 
Regierung die über folche Rechte fprechenden Urkunden 
oder Beweismittel vernichtet, verfälfcht oder unterdrüdt, oder 
3) ein ihm von Seiten des Norddeutfchen Bundes oder 
von einem Bundesftaate aufgetragenes Stantsgefchäft 
mit einer anderen Regierung zum Nachtheile vdefjen 
führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat, 
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beitraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Feitungshaft 
nicht unter jehs Monaten ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.