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8. 93.
Wenn in den Fällen der SS. 80. 81. 83. 84. 87. bis
92. die Unterfuhung eröffnet wird, fo Tanın bis zu deren rechts-
fräftigen Beendigung da8 Bermögen, welches der Angefchuldigte
befigt, oder welches ihm fpäter anfällt, mit Beichlag belegt
werden.
Zweiter Abfchnitt.
Beleidigung des Landesherrn,
8. 94.
Ver einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen
feinen Landesheren. oder während feines Aufenthalts in einem
Bundesftante einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn diefes
Staats fi) fchuldig macht, wird mit lebenslänglichenm Zuchthaus
oder lebenslänglicher Feitungshaft, in minder fehweren Fällen mit
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feltungshaft von
gleicher Dauer beftraft. Neben der Feitungshaft fan auf Ver-
(uft der befleideten öffentlichen Aemter, jowie der aus öffentlichen
Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werben.
Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Feftungshaft
nicht unter fünf Sahren ein.
S. 95.
Wer das Bundesoberhaupt, feinen Kandesheren oder während
feines Aufenthalts in einem Bundesftante deffen Landesherrn be-
feidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit
Teitungshaft bis zu fünf Jahren beitraft.
eben der Gefängnißitrafe kann auf Verluft der befleideten
öffentlichen Aemter, jowie der aus üffentlihen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte erkannt werden.
Ss. 96.
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des Tandesherr-
lihen Haufes feines Staats oder gegen den ARegenten feines
Staats oder während feines Aufenthalts in einem YBundesitaate
einer Thätlichfeit gegen ein Mitglied des landesherrlihen Haufes
diefe8 Staats oder gegen den Negenten diejes Staats jich fehuldig