Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Feftungshaft 
von Einem Monat bis zu drei Jahren ein. 
8. 101. 
er außer dem Falle des 8. 97. den Negenten eine YBun= 
desftants beleidigt, wird mit Gefängnig von Einer Woche bis zu 
zwei Jahren oder mit Feftungshaft von gleicher Dauer beftraft. 
Die Berfolgung tritt nur mit Ermädtigung des Belei- 
digten ein. 
Vierter Abjhnitt. 
Zeindlihe Handlungen gegen befreundete Staaten. 
$. 102. 
Sin Norddeutfcher, welcher im Snlande oder Auslande, oder 
ein Ausländer, welcher während feines Aufenthalts im Snlande 
gegen einen nicht zum Norddeutichen Bunde gehörenden Deutjchen 
Staat oder defjen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, 
mern er fie gegen einen Bundesftaat oder einen Bundesfüriten 
begangen hätte, nach Vorfehrift der 8S. 80. bis 86. zu beftrafen 
fein würde, wird in den Fällen der 88. 80. bi8 84. mit Feltungs- 
haft von Einem bis zu zehn Sahren oder, wenn mildernde Une 
ftände vorhanden find, mit Fejtungshaft nicht unter fee Mo- 
naten, in den Füllen der SS. 85. und 86. mit Feftungshaft von 
Einem Monat bis zu drei Sahren beitraft. 
Diefelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen 
anderen Staat oder defjen Xandesheren begangen wurde, fofern 
in diefen Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nad) 
Gefegen dem Norddeutichen Yunde die Gegenfeitigfeit verbürgt ift. 
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Re- 
gierung ein. 
$. 103. 
Mer fich gegen den Kandesheren oder den Negenten eines nicht 
zum Norddeutfchen Bunde gehörenden Deutfchen Staats einer De- 
leidigung feyuldig macht, wird mit Gefängniß von Einem Monat bie 
zu zwei Sahren oder mit Feftungshaft von gleicher Dauer beftraft. 
Diefelbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen den 
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