Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

35 — 
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Feitungshaft 
bis zu zwei Jahren eit. 
8. 107. 
Wer einen Norddeutfchen durd; Gewalt oder durch Bedrohung 
mit einer ftrafbaren Handlung verhindert, in Ausübung einer 
ftantsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu ftimmen, wird mit 
Gefängniß nicht unter jeh8 Monaten oder mit Feitungehaft bis 
zu fünf Jahren beitraft. 
Der Berfud ift ftrafbar. 
8. 108. 
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung 
von Wahl- oder Stimm-Zetteln oder -Zeichen oder mit der Füh- 
rung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein wumnrichtiges 
Grgebniß der Wahlhandlung vorfäglich herbeiführt oder das Er- 
gebniß verfälfcht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu 
drei Sahren beftraft. 
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht mit 
der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Der- 
richtung bei dem Wahlgefchäfte beauftragt ift, jo tritt Gefängniß- 
ftrafe bi8 zu zwei Sahren ein. 
Aud) kann auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
8. 109. 
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlftimme 
fauft oder verfauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis 
zu zwei Sahren beftraft; aud Tann auf Verluft der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
Schäter Abihnitt. 
Widerfland gegen die Stanlsgewalt. 
8. 110. 
Wer öffentlich vor einer Menjchenmenge, oder wer durd) Der- 
breitung oder öffentlichen Anfchlag oder öffentliche Ausftellung 
bon Schriften oder anderen Darftellungen zum Ungehorjfam gegen 
3%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.