Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Gejege oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der 
Dbrigfeit innerhalb ihrer Zuftändigfeit getroffenen Anordnungen 
auffordert, wird mit Geldftrafe bi8 zu zweihundert Thalern oder 
mit Gefängniß bis zu zwei Sahren beftraft. 
8. 111. 
Wer auf die vorbezeichnete Weife zur Begehung einer ftraf- 
baren Handlung auffordert, ift gleich dem Anftifter zu beftrafen, 
wenn die Aufforderung die ftrafbare Handlung oder einen jtraf- 
baren Berfuch derjelben zur Folge gehabt hat. 
ft die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, jo tritt Geld- 
ftrafe bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißftrafe bis zu 
Einem Sahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße 
nach, feine fchwerere fein, als die auf die Handlung felbit angedrohte. 
$. 112. 
Mer eine Perfon des Soldatenftandes, e8 fer des Bundes- 
heeres oder der Bundesmarine, auffordert oder anreizt, dein DBe- 
fehle des Oberen nicht Gehorfam zu leiten, wer insbefondere eine 
Perfon, melde zum Beurlaubtenftande gehört, auffordert oder an- 
reizt, der Einberufung zum Dienfte nicht zu folgen, wird mit &e- 
füngniß bis zu zwei Sahren beftraft. 
8. 113. 
Wer einem Beamten, welcher zur Vollftredung von Ge- 
feßen, von Befehlen und Anordnungen der Berwaltungsbehörden 
oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen ift, in 
der rechtmäßigen Ausübung feines Amtes durd) Gewalt oder 
durch Bedrohung mit Gewalt Wipderftand leiftet, oder wer einen 
folchen Beainten während der rehtmäßigen Ausübung feines Amtes 
thätlih angreift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder 
nit Geldftrafe bi8 zu fünfhundert Thalern beftraft. 
Diejelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per- 
fonen, welche zur Unterftüßung des Beamten zugezogen waren, 
oder gegen Mannfchaften der bewaffneten Macht oder gegen Mann- 
Ihaften einer Gemeinde-, Schuß: oder Bürgerwehr in Ausübung 
des. Dienftes begangen wird.
	        
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