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S. 114.
Wer e8 unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Be-
hörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlaffung einer
Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß beitraft.
8. 115.
Mer an einer öffentlichen Zufammenrottung, bei welcher eine
der in den 88. 113. und 114, bezeichneten Handlungen mit ver-
einten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird wegen Auf-
ruhrs mit Gefängniß nicht unter jechs Mionaten beftraft.
Die KRüdelsführer, fomwie diejenigen Aufrührer, welche eine
der in den 8$. 113. und 114. bezeichneten Handlungen begehen,
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Sahren beitraft; auch Tann
auf Zuläffigfeit von Bolizei-Aufficht erfannt werden. Sind mil-
bernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe nicht unter
fech8 Monaten eit.
8. 116.
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plägen ver-
fammelte Menfchenmenge von dem zuftändigen Beamten oder Be-
fehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, fic zu entfernen,
fo wird jeder der Verfammelten, welcher nad der dritten Auf:
forderung fich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängniß bis
zu drei Monaten oder mit Geldftrafe bis zu fünfhundert Thalern
beftraft.
Sft bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaff-
nete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerftand geleiftet
oder Gewalt verübt worden, fo treten gegen diejenigen, welche an
diefen Handlungen Theil genommen haben, die Strafen des Auf-
ruhrs ein.
8. 117.
Wer einem Forft- oder Sagdbeamten, einem Waldeigenthümer,
Forjt- oder Sagdberechtigten, oder einem von diefen beftellten Auf:
feher, in der rechtmäßigen Ausübung feines Amtes oder Rechtes
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerftand Teiftet,
oder wer eine diefer Perfonen während der Ausübung ihres Amtes
oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu drei
Sahren beftraft.