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wendet, wird mit Gefängniß beftraft; auch fan anf Verluft der
bürgerlihen Chrenrechte erfannt werden.
Tiefelde Strafvorfhrift findet auf den Xheilnehmer An-
wendung.
8. 144.
Wer e8 fid) zum Gefchäfte macht, Norddentihe unter Vor-
fpiegelung falfcher Thatfachen oder wifjentlih mit unbegründeten
Angaben zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß
von Einem Monat bis zu zwei Jahren bejtraft.
8. 148.
Wer die vom Bundespräfidiun zur Verhütung ded Zu-
Sammenftoßen® der Schiffe auf See erlaffenen Verordnungen über-
tritt, wird mit Geldftrafe bis zu fünfhundert Thalern beitraft.
Ahter Abfihnitt.
Miünzverbredien und Münzvergehen.
8. 146.
Wer inländifches oder ausländifches Metaligeld oder Bapiers
geld nachmacdıt, um das nadgemadhte Geld als echtes zu gebrauchen
oder fonft in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Abficht
echtem Gelde durch Veränderung an demfelben den Schein eines
höheren Werth8 oder verrufenem Gelde dur Beränderung an
demfelben das Anfehen eines noch geltenden gibt, wird mit Zudht-
haus nicht unter zwei Jahren beftraft; auch ift Polizei-Auflicht
zuläffig.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnif-
jtrafe ein.
8. 147.
Diefelben Strafbeflimmungen finden auf denjenigen An-
wendung, welcher das von ihm aud) ohne die vorbezeichnete Ab-
ficht nachgemachte oder verfälichte Geld als echtes in Verkehr
bringt, fowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder ver-
färjchtes Geld fi verihafft und folches entweder in Verkehr